Allgemeine Regelungen zur Stromlieferung der Elektrizitätswerke Schönau (EWS)
1. Zustandekommen des Stromliefervertrags
Der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und den EWS kommt mit der Auftragsbestätigung der EWS zustande. Der Stromliefervertrag beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum des Lieferbeginns. Dieses Datum des Lieferbeginns richtet sich danach, dass den EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.
2. Gegenstand des Stromliefervertrags
Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefern die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig.
3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten
Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Stromliefervertrag kann vom Kunden und von den EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Möchte der Kunde den Lieferanten wechseln, so empfehlen die EWS, die Kündigung durch den neuen Lieferanten vornehmen zu lassen, um einen reibungslosen Lieferantenwechsel sicherzustellen. Das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Lieferpreis
Der Lieferpreis ist ein Endpreis. Mit ihm sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern und Abgaben und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, mit den Netznutzungsentgelten erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Konzessionsabgaben, der EEG-Aufschlag, der KWK-Aufschlag sowie der Schönauer Sonnencent abgegolten.
5. Preisänderungen
Die EWS werden den Lieferpreis durch Preisänderungen an die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Kosten anpassen. Die EWS werden Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
6. Umzug
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands kann der Vertrag nach Absprache für die neue Adresse übernommen werden. Der Kunde teilt den EWS den Umzugstermin spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Macht der Kunde diese Mitteilung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber den EWS für den nach seinem Umzug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Stromliefervertrags entnommenen Strom, soweit ihrerseits die EWS gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber für den entnommenen Strom haften müssen.
7. Abrechnung, Zahlungen
Die EWS setzen monatliche Abschläge fest. Die Abschläge werden erstmals in der Auftragsbestätigung nach dem erwarteten Verbrauch festgesetzt und später entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung und entsprechend den Preisänderungen angepasst. Die Abschläge werden die EWS bei Erteilung einer Einzugsermächtigung jeweils zwischen dem 15. und 20. eines Monats für den laufenden Monat abbuchen. Liegt keine Einzugsermächtigung vor, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge zwischen dem 15. und 20. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen.
Der Stromverbrauch wird durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und durch diesen oder durch den Verteilnetzbetreiber jährlich an die EWS mitgeteilt. Die EWS erstellen auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge eine jährliche Stromrechnung. Ein Guthaben aus der Stromrechnung werden die EWS dem Kunden überweisen, soweit keine offenen Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung werden die EWS bei vorliegender Einzugsermächtigung zum Fälligkeitszeitpunkt abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, an die EWS zu überweisen.
Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Stromrechnungen berechtigen den Kunden gegenüber den EWS zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde von dem Messstellenbetreiber eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
Gegen Ansprüche der EWS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
8. Berechnungsfehler
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von den EWS zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die EWS den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
9. Störungen des Netzbetriebs
Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, sind die EWS von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt.
10. Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen
Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen werden die EWS dem Kunden in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Tut der Kunde dies nicht, so gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Die EWS werden den Kunden hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen.
