Um als Mitglied zugelassen zu werden, müssen Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:
a) | Kund:innen (Strom-, Gas-, Wärmelieferung) der EWS Vertriebs GmbH, der EWS Netze GmbH oder der Kraftwerk Köhlgartenwiese GmbH |
b) | Haushaltsmitbewohner:innen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Mitbewohner:in, etc.) des im Punkt a) genannten Personenkreises, wenn der:die Kund:in Mitglied der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG ist |
c) | Mitarbeiter:innen der Elektrizitätswerke Schönau |
Bei der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft handelt es sich, ähnlich wie bei einer
Aktienanlage oder einer Kommanditbeteiligung, um die Beteiligung an einem Unternehmen, welche neben der Aussicht auf
eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auch bestimmten Risiken ausgesetzt ist.
Eine Genossenschaft strebt im Gegensatz zu anderen Kapitalgesellschaften nicht in erster Linie einen möglichst hohen
eigenen Gewinn an, sondern will dem Grundgedanken nach das Wirtschaften ihrer Mitglieder fördern. Bei der EWS
Elektrizitätswerke Schönau eG bedeutet dies konkret: die sichere und preisgünstige Versorgung mit klimafreundlicher und
atomenergiefreier Energie.
Es liegt also in der Natur der Sache, dass nicht eine maximale Ausschüttung an die Mitglieder angestrebt wird,
sondern allenfalls eine angemessene Verzinsung ihrer Einlagen. Selbst wenn in der Vergangenheit Ausschüttungen von 3,5 %
gemessen am Eigenkapital erzielt wurden, sollte bei der Entscheidung zur Mitgliedschaft nicht von einer dauerhaften
Kapitalverzinsung in dieser Höhe ausgegangen werden.
Auch bei einer Genossenschaft können sich durch ungünstige wirtschaftliche Umstände über einen längeren Zeitraum
Verluste ergeben. Während dieses Zeitraums kann die Genossenschaft keine Dividende an die Mitglieder auszahlen. Selbst
wenn Gewinne erwirtschaftet werden, steht es im Ermessen der Mitgliederversammlung auf die Ausschüttung einer Dividende
zu verzichten. Auf diese Weise kann das Eigenkapital und die Liquidität der Genossenschaft zum Beispiel bei anstehenden
Investitionen gestärkt werden.
Im schlimmsten Fall, nämlich bei der Insolvenz der Genossenschaft, kann auch das eingesetzte Kapital verloren gehen.
Eine Haftung über das eingesetzte Kapital hinaus besteht nicht.