Absenkung der EEG-Umlage zum 01.07.2022
Alle Stromkunden müssen ab dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Diese Absenkung geben wir automatisch und in vollem Umfang an unsere Kunden weiter. Erfahren Sie hier mehr zu den Hintergründen und zu den Auswirkungen auf Ihren Ökostromvertrag.

Hintergründe zur Absenkung der EEG-Umlage
Der Bundestag hat am 28.04.2022 auf Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90 / die Grünen und FDP beschlossen, dass die EEG-Umlage von derzeit 3,72 ct / kWh netto (4,43 ct / kWh brutto) zum 01.07.2022 auf null abgesenkt wird. Damit soll die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis enden.
Mit diesem Schritt kommt die Ampel einer ihrer zentralen Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag nach. Angesichts stark gestiegener Energiekosten wurde dieser nun früher realisiert als ursprünglich angekündigt. Eine ausführliche Einordnung der Preissteigerungen für Energie finden Sie auf dieser Seite.
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Stellungnahme zur EEG-Absenkung
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Die EWS begrüßen diese Entscheidung. Sie kann Verbraucherinnen und Verbraucher in der aktuell herausfordernden Situation etwas entlasten. Zudem ist sie für die sektorübergreifende Energiewende zielführend. Der geplante Zubau an Stromerzeugungsleistung insbesondere im Bereich Solarenergie und Windkraft an Land macht Strom zum wichtigsten Energieträger der Energiewende. Damit auch die Dekarbonisierung der Sektoren Wärme/Gebäude und Verkehr schneller voranschreiten kann, gilt es, die Nutzung von grünem Strom in diesen Sektoren zu erleichtern. Es ist derzeit unter anderem aufgrund der hohen Abgaben, Entgelte und Umlagen auf Strom schlicht günstiger, dort fossile Energieträger wie Gas, Öl und Kohle zu nutzen.
Der Gesetzgeber fördert nun mit der Absenkung der EEG-Umlage auf null die Nutzung von erneuerbarem Strom in diesen Sektoren und vollzieht einen wichtigen Schritt hin zu einer Verschlankung des Systems der Abgaben, Entgelte und Umlagen auf Strom.
Unsicherheiten für den EE-Ausbau müssen vermieden werden
Seit dem 01.07.22 wird die EEG-Umlage über Haushaltsmittel aus dem sogenannten Energie- und Klimafonds (EKF) finanziert. Aus Sicht der EWS gilt es hier sicherzustellen, dass die veränderte Finanzierungsgrundlage der EEG-Umlage nicht zu zusätzlichen Unsicherheiten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien führt. Da sich der EKF hauptsächlich aus den Einnahmen der -Bepreisung im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (ETS) speist, sind verlässliche Rahmenbedingungen für eine steigende Bepreisung – und damit sicheren Einnahmen für den EKF – wichtiger denn je.
Absenkung – und keine Abschaffung der EEG-Umlage!
In der aktuellen politischen Debatte wird hin und wieder auch von einer «vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage» oder gar der «Abschaffung des EEG» als Ganzem gesprochen. Dies ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen, sondern findet sich nur in den Forderungen einiger politischer Akteure wieder. Die EWS lehnen die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage strikt ab. Eine vollständige Abschaffung der EEG-Umlage birgt nicht nur rechtliche Risiken, sondern könnte auch die Planungssicherheit für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland erheblich schwächen. Daher ist es aus unserer Sicht richtig, die EEG-Umlage nicht vollständig abzuschaffen, sondern nur auf null abzusenken.
Darüber hinaus weist die EWS Forderungen nach einer Abschaffung des EEG strikt zurück. Das EEG war, ist und bleibt aus Sicht der EWS eines der wichtigsten Instrumente für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Auch wenn es in den letzten Jahren durch zahlreiche politische motivierte Reformen immer weiter verunglimpft wurde, enthält es nach wie vor wichtige und sinnvolle Regelungen für einen bürgergetragenen Ausbau der Erneuerbaren Energien.
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Fragen und Antworten zur Absenkung
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Wirkt sich die Absenkung der EEG-Umlage auf meine Strom- und Gaspreise aus?
Auf Ihren Strompreis: Ja
Der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch und in vollem Umfang an die EWS-Kunden weitergebenden. Entsprechend sinkt der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.
Auf Ihren Gaspreis: Nein
Die EEG-Umlage, auch «Ökostromumlage» genannt, galt bisher für Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen. Bei den Endkunden wurde diese nur über die Stromrechnung erhoben, daher wirkt sich die Senkung nicht auf Ihren Gaspreis aus.
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Bezieht sich die Senkung der EEG-Umlage sowohl auf die Grund- als auch auf die Arbeitspreise?
Nein, nur der Arbeitspreis sinkt
Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil Ihres Stromarbeitspreises, daher sinkt nur der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.
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Ist für die Preisberechnung während der EEG-Absenkung der Abrechnungszeitraum oder das Rechnungsdatum relevant?
Der Abrechnungszeitraum ist entscheidend
Die Senkung der EEG-Umlage wird auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung angewendet. Die Abgrenzung der Zeiträume erfolgt nach den jeweils anerkannten Methoden.
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Muss ich mich bei den EWS melden, damit die EEG-Absenkung berücksichtigt wird?
Nein, das ist nicht nötig
Die EEG-Umlage ist eine gesetzlich festgelegte Umlage, die wir in gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erheben. Wir geben die Senkung damit automatisch und in vollem Umfang an Sie weiter.
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Ändert sich durch die EEG-Absenkung mein monatlicher Abschlag?
Nein – Ihr Abschlag wird nicht automatisch angepasst
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch sowie die Absenkung der EEG-Umlage berücksichtigt. Gegebenenfalls zuviel bezahlte Beträge werden dann verrechnet und Ihnen gutgeschrieben. Sollten Sie dennoch eine Anpassung ihres monatlichen Abschlags wünschen, nutzen Sie dazu bitte unser Online-Formular.
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Muss ich den EWS zum 01.07. und zum 31.12.2022 Zählerstände mitteilen?
Nein, eine Zählerstandsmeldung ist nicht nötig
Wir benötigen keinen Zählerstand zur Ermittlung des Zeitraums mit abgesenkter EEG-Umlage. Die Abgrenzung erfolgt nach den jeweils anerkannten Methoden.
Wenn Sie dennoch eine Abgrenzung aufgrund eines abgelesenen Zählerstandes wünschen, teilen Sie uns die Zählerstände zum 01.07.2022 und zum 31.12.2022 bitte jeweils mit. Gerne können Sie dazu unser Online-Formular nutzen.
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Erhalte ich eine separate Rechnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022?
Nein, Sie erhalten wie immer Ihre Jahresabrechnung
Wir werden Ihnen keine separate Rechnung anlässlich der Senkung der EEG Umlage erstellen. Sie erhalten Ihre Jahresverbrauchsrechnung zu dem Ihnen bekannten Zeitpunkt. Ihre Jahresverbrauchsrechnung wird alle Veränderungen über den abgerechneten Zeitraum berücksichtigen und abbilden.
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Für welchen Zeitraum gilt die Absenkung?
Von Anfang Juli 2022 bis zum Jahresende.
Von 01.07. bis 31.12. 2022 wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt, bis sie dann zum Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden soll. Eine Stellungnahme der EWS – die eine Abschaffung der EEG-Umlage strikt ablehnen – finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
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