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Fragen und Antworten

Fragen zu aktuellen Themen

Es erreichen uns derzeit viele Fragen zu unserem Neukundenpreis, zur allgemeinen Preisentwicklung und Sondertarifen wie Wärmepumpen- und Autostrom sowie zu unseren Biogastarifen, zur Dezember-Soforthilfe für Gaskunden, aber auch zu den Preisbremsen für Strom und Gas. Hier möchten wir diese Fragen gebündelt beantworten.

Aktuelles zum Thema …

    • Da die EWS auf eine vorausschauende Beschaffung setzen, konnten wir unseren Bestandskund:innen in 2022 trotz steigender Marktpreise gleichbleibende Preise garantieren. Die Tarife für Neukundinnen und -kunden mussten wir Mitte 2022 jedoch erhöhen. Da die dafür nötigen Strommengen zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr von unserem im Voraus beschafften Portfolio gedeckt waren, mussten wir diese zu den im Zuge der Energiekrise Mitte 2022 vorliegenden schlechten Konditionen einkaufen. Die Praxis der längerfristigen Strombeschaffung hat sich aber grundsätzlich bewährt. So können wir unseren Kund:innen trotz kurzfristiger Preisausschläge nach oben wie auch nach unten verlässliche Preise anbieten.

      Durch den milden Winter und die weiterhin gut gefüllten Gasspeicher sind die Preise für die Strombeschaffung seit Anfang des Jahres erfreulicherweise kontinuierlich gesunken. Wir arbeiten daran, diese günstigeren Strommengen auch für unsere Kundinnen und Kunden zu beschaffen. Diese Preisvorteile werden sich auf diese Weise auch mittelfristig in unserer Tarifgestaltung widerspiegeln. Denn als Genossenschaft haben wir uns zu einer sicheren und preisgünstigen Versorgung mit klimafreundlicher und atomenergiefreier Energie verpflichtet.

    • Auch wir sind von volatilen Preisen an der Strombörse betroffen, dazu kommt die Unsicherheit durch den Ukraine-Krieg

      Aufgrund der Gesetze des freien Markts orientieren sich auch die Ökostromlieferanten bei der Preisfindung an der Strombörse. Dort steigen die Preise seit Herbst 2021 und schwanken auch stark, was die Preissituation in hohem Maße unkalkulierbar macht. Das liegt unter anderem am sogenannten «Merit-Order-Effekt», der bewirkt, dass letztlich die Gaskraftwerke den Strompreis bestimmen. Durch den Ukraine-Krieg und die damit verbundenen Unsicherheiten in der weltweiten Energiebeschaffung hat sich die Situation weiter verschärft. Wir gehen derzeit nicht davon aus, dass sich der Markt kurzfristig beruhigen wird.

      Eine ausführliche Erklärung, warum in der fossilen Energiekrise auch der Preis für Ökostrom steigt, lesen Sie im EWS-Blog.

    • Ihre Stromversorgung ist gesichert

      Als erfahrener Energieversorger beschaffen wir Ökostrom lange im Voraus. Aufgrund dieser soliden und weitsichtigen Energiebeschaffung können wir jederzeit die Versorgung unserer Bestandskundinnen und -kunden mit Ökostrom sicherstellen.

    • Bei unseren Fragen und Antworten zum Ökostrom

      Alle Fragen zu Wechsel und Umzug, zu Ihrem Vertrag oder zu Ihrer Rechnung beantworten wir Ihnen ausführlich aus der Seite «Fragen zum Ökostrom».

       

    • Aufgrund der anhaltenden Ausnamesituation an den Energiemärkten

      Die europäischen Energiemärkte befinden sich derzeit in einer historischen Ausnahmesituation. Die starken Preissteigerungen und -schwankungen gehen auch an den EWS nicht spurlos vorbei – denn auch die Einkaufspreise von Biogas sind betroffen. Schweren Herzens haben wir daher das Angebot unserer Biogas-Klima-Tarife für Neukundinnen und Neukunden vorübergehend ausgesetzt und unseren Preisrechner deaktiviert.

    • Ihre Gasversorgung ist gesichert

      Die bundesweite Versorgungslage ist für Privathaushalte gesichert: Im Falle eines möglichen Engpasses sind diese durch die geltende Gesetzeslage privilegiert und genießen einen Versorgungsvorrang vor anderen Abnehmern – beispielsweise durch Drosselungen in der Industrie.

    • Ein zu geringes Angebot führt zu teureren Preisen

      Die extrem gestiegenen Erdgaspreise haben auch die Preise für Biogas in die Höhe getrieben. Gleichzeitig gibt es durch neue gesetzliche Rahmenbedingungen eine starke Nachfrage nach Biomethan als Kraftstoff. Die Nutzung von Biomethan im Treibstoffsektor hat sich seit 2016 fast verdreifacht, insgesamt wird aber kaum mehr Biomethan hergestellt als vor fünf Jahren. Für Anbieter wie die EWS wird es deshalb immer schwieriger, Biogas für die Wärmeversorgung beschaffen.

    • Bei unseren Fragen und Antworten zum Biogas

      Alle Fragen zu ihrem Vertrag, zu Ihrer Rechnung oder für den Falll eines Umzugs beantworten wir Ihnen ausführlich auf der Seite «Fragen zum Biogas».

    • Ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023

      Die Strompreisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023, zunächst bis 31. Dezember 2023 und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die ersten Entlastungsbeträge verrechnen wir ab März 2023. Dann erhalten Sie auch rückwirkend Ihre Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023.

      Wir informieren Sie schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

      Aufgrund der komplexen Umsetzung der Strompreisbremse kann es in einigen Fällen zur verzögerten Bearbeitung der Entlastungsbeträge kommen. Aber auch im Falle einer ungewollten Verzögerung versichern wir Ihnen, dass Sie (sofern ein Anspruch besteht) die finanzielle Entlastung erhalten und schnellstmöglich schriftlich darüber informiert werden.

      Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

    • Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und -kunden mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis höher als 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

      Liegt Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) ändert sich für Sie nichts. Es gilt weiterhin Ihr günstigerer Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. Sie müssen nichts unternehmen.

    • Liegt Ihr Stromverbrauch unter 30.000 kWh pro Jahr, erhalten Sie 80 % Ihres Verbrauchs zum Bruttopreis von 40 ct / kWh

      Liegt Ihr vom Netzbetreiber prognostizierter Jahresverbrauch unter 30.000 kWh, erhalten Sie 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis von 40 ct / kWh. Für die verbrauchten Mengen oberhalb der 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

      Liegt Ihr Stromverbrauch dagegen über 30.000 kWh pro Jahr, erhalten Sie 70 % des Verbrauchs zum Netto-Arbeitspreis von 13 ct / kWh

      Wenn Ihr vom Netzbetreiber prognostizierter Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt, erhalten Sie 70 % Ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct / kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für die verbrauchten Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

    • Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der historischen Jahresverbrauchsprognose

      Grundlage der Berechnung ist Ihr aktueller, von Ihrem Netzbetreiber prognostizierter jährlicher Stromverbrauch – daraus berechnet sich Ihr persönliches Entlastungskontingent (80-Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs). Die Differenz aus Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und der garantierten 40 Cent pro kWh der Strompreisbremse ergibt einen Differenzbetrag. Dieser Differenzbetrag multipliziert mit Ihrem persönlichen Entlastungskontingent ergibt Ihren individuellen Entlastungsbetrag.

      Beispielrechnung (Kunden mit weniger als 30.000 kWh Jahresverbrauch)

      • Jahresverbrauchsprognose: 2.250 kWh
      • Entlasteter Anteil davon: 1.800 kWh (80 % von 2.250 kWh)
      • Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 43 Cent / kWh
      • Reduzierter Arbeitspreis: 40 Cent / kWh
      • Differenzbetrag = 3 Cent / kWh
      • Entlastungsbetrag = 1.800 kWh * 3 Cent / kWh = 54  / Jahr = 4,50  / Monat

      Ihr monatlicher Abschlag würde sich also bei einem Verbrauch von 2.250 kWh um 4,50 € reduzieren.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

      Für weitere Berechnungen der Strompreisbremse nutzen Sie bitte den Energiekostenrechner der Bundesregierung.

    • Es ist der prognostizierte Verbrauch an Ihrem Hausanschluss, den Ihr örtlicher Verteilnetzbetreiber anhand historischer Werte ermittelt

      Die Netzbetreiberprognose ist nicht die Prognose, die wir Ihnen in Ihrer Rechnung mitteilen.

      Wir informieren Sie zur Höhe Ihrer Netzbetreiberprognose und Ihrem individuellen monatlichen Entlastungsbetrag schriftlich – Sie müssen nichts unternehmen.

    • Nein, wir können die Prognose Ihres Netzbetreibers nicht ändern

      Zur Berechnung Ihres persönlichen Entlastungsbetrags sind wir gesetzlich verpflichtet, die Netzbetreiberprognose zu verwenden. Auf diesen Wert haben wir keinen Einfluss.

      Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos, die den Verbrauch steigen lassen, müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen und uns mitteilen.

    • Der neu berechnete Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt

      Eine geänderte Prognose des Netzbetreibers führt zu einem veränderten Entlastungsbetrag. Diesen verrechnen wir Ihnen automatisch in Ihrer Jahresverbrauchsrechnung. Der Abschlag bleibt bis dahin unverändert. Sie brauchen nichts unternehmen und erhalten selbstverständlich 100 % der Ihnen zustehenden Entlastung.

    • Automatisch, ab dem 1. März 2023

      Die Entlastungen verrechnen wir ab dem 1. März 2023 über Ihre Abschläge. Für Kundinnen und Kunden die am Stichtag 01. März 2023 durch die EWS mit Ökostrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend.

      Im März 2023 wird Ihr Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert.

      Ab April 2023 buchen wir dann den Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags ab.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

      Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen:

      Wir informieren alle Kundinnen und Kunden über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte passen Sie anschließend Ihren Dauerauftrag an. Nicht reduzierte Zahlungen gehen natürlich nicht verloren: Wir werden Ihre Zahlungen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und entsprechend verrechnen.

    • Es lohnt sich, auch weiterhin Strom zu sparen

      Auch wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert, erhalten Sie den vollen Erstattungsbetrag.

      Unsere Tipps zum Stromsparen und weiteren Einsparmöglichkeiten finden Sie im EWS-Blog.

    • Nein, die Strompreisbremse beschränkt sich auf den Arbeitspreis

      Den Grundpreis zahlen Sie weiterhin in unveränderter Höhe.

    • Nichts, Sie werden automatisch über Ihren Abschlag entlastet

      Die Entlastung erfolgt für Sie automatisch, also ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Alle von Ihnen geleistete Zahlungen sowie die Entlastungsbeträge werden wir in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und transparent aufbereiten.

    • Nein, wir passen Ihren Abschlag für Sie an

      Sie brauchen nichts tun. Wir reduzieren Ihren Abschlag automatisch um den Entlastungsbetrag. Bis zum 28. Februar werden wir Sie schriftlich über Ihren individuellen Abschlagsbetrag informieren.

    • Weil wir die Entlastung durch die Strompreisbremse von Ihrem Abschlag abziehen

      Viele Kundinnen und Kunden kommen seit Einführung der Strompreisbremse mit der Bitte auf uns zu, den Abschlag zu runden. Dies ist uns jedoch aktuell nicht möglich. Grund dafür ist, dass sich durch den Abzug Ihres persönlichen Entlastungsbetrags (der Nachkommastellen enthält) automatisch ein unrunder Betrag ergibt. Nur auf diese Weise können wir zurzeit sicherstellen, dass Sie tatsächlich exakt die Entlastung erhalten, die Ihnen laut Gesetz zusteht.

    • Ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023

      Die Gaspreisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023 – zunächst bis zum 31. Dezember 2023 – und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Entlastungsbeträge verrechnen wir wie vom Gesetzgeber vorgesehen ab März 2023. Dann erhalten Sie auch rückwirkend Ihre Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

      Wir informieren Sie schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

      Aufgrund der komplexen Umsetzung der Gaspreisbremse kann es in einigen Fällen zur verzögerten Bearbeitung der Entlastungsbeträge kommen. Aber auch im Falle einer ungewollten Verzögerung versichern wir Ihnen, dass Sie (sofern ein Anspruch besteht) die finanzielle Entlastung erhalten und schnellstmöglich schriftlich darüber informiert werden.

      Weitere Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

       

    • Die Gaspreisbremse gilt für alle Gaskundinnen und -kunden mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis höher als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

      Liegt Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) ändert sich für Sie nichts. Es gilt weiterhin Ihr günstigerer Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. Sie müssen nichts unternehmen.

    • Der Gaspreis ist für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei 12 ct / kWh gedeckelt

      Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch unter 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 80 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Bruttoarbeitspreis von 12 ct / kWh. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Dies gilt für Haushaltskunden sowie für kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.

      Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch über 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 70 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Netto-Arbeitspreis von 7 ct / kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

    • Es lohnt sich, auch weiterhin Gas zu sparen

      Auch wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert, erhalten Sie den vollen Erstattungsbetrag.

      Unsere Tipps zum Gassparen und weiteren Einsparmöglichkeiten finden Sie im EWS-Blog.

    • Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Jahresverbrauchsprognose.

      Grundlage der Berechnung ist Ihr im September 2022 prognostizierter Gasverbrauch für 2023. Die Gaspreisbremse wirkt sich dann auf 80 % des prognostizierten Verbrauchs aus.

      Beispielrechnung (Kunden mit Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh)

      • Jahresverbrauchsprognose: 20.000 kWh
      • Entlasteter Anteil davon: 16.000 kWh (80 % von 20.000 kWh)
      • Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 15 Cent / kWh
      • Reduzierter Arbeitspreis: 12 Cent / kWh
      • Differenzbetrag = 3 Cent / kWh
      • Entlastungsbetrag = 16.000 kWh * 3 Cent / kWh = 480  / Jahr = 40  / Monat

      Wir informieren Sie bis zum 28. Februar 2023 schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

      Für weitere Berechnungen der Gaspreisbremse nutzen Sie bitte den Energiekostenrechner der Bundesregierung.

    • Automatisch, ab dem 1. März 2023

      Die Entlastungen verrechnen wir ab dem 1. März 2023 über Ihre Abschläge. Für Kund:innen die am Stichtag 01. März 2023 durch die EWS mit Ökostrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend.

      Im März 2023 wird Ihr Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert.

      Ab April 2023 buchen wir dann den Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags ab.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

      Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen:

      Wir informieren alle Kundinnen und Kunden bis zum 28. Februar 2023 über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte passen Sie anschließend Ihren Dauerauftrag an.

    • Nein, die Gaspreisbremse beschränkt sich auf den Arbeitspreis

      Den Grundpreis zahlen Sie weiterhin in unveränderter Höhe.

    • Nichts, Sie werden automatisch über Ihren Abschlag entlastet

      Die Entlastung erfolgt für Sie automatisch, also ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Alle von Ihnen geleistete Zahlungen sowie die Entlastungsbeträge werden wir in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und transparent aufbereiten.

    • Nein, wir passen Ihren Abschlag für Sie an

      Sie brauchen nichts tun. Wir reduzieren Ihren Abschlag automatisch um den Entlastungsbetrag. Bis zum 28. Februar werden wir Sie schriftlich über Ihren individuellen Abschlagsbetrag informieren.

    • Weil wir die Entlastung durch die Gaspreisbremse in den Abschlag einrechnen

      Viele Kundinnen und Kunden kommen seit Einführung der Gaspreisbremse mit der Bitte auf uns zu, den Abschlag zu runden. Dies ist uns jedoch aktuell nicht möglich. Grund dafür ist, dass sich durch den Abzug Ihres persönlichen Entlastungsbetrags (der Nachkommastellen enthält) automatisch ein unrunder Betrag ergibt. Nur auf diese Weise können wir zurzeit sicherstellen, dass Sie tatsächlich exakt die Entlastung erhalten, die Ihnen laut Gesetz zusteht. Wir arbeiten nach Kräften daran, Ihnen künftig wieder eine Änderung Ihres Abschlags auf runde Beträge zu ermöglichen und hoffen solange auf Ihr Verständnis.

    • Die Soforthilfe ist eine kurzfristige Entlastung für Gaskunden

      Die Bundesregierung hat eine Dezember-Soforthilfe beschlossen, um Gasverbraucherinnen und -verbraucher kurzfristig zu entlasten. Diese Soforthilfe wird in Form einer Einmalzahlung für Dezember geleistet und soll den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse überbrücken. Dadurch entfällt für Sie als Gaskundin oder -kunde einmalig die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember zu leisten. 

    • Alle Privatkundinnen und -kunden sowie kleine Unternehmen, die Gas beziehen

      Von der Soforthilfe profitieren Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Ausgenommen sind dabei Unternehmen, die das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen.

      Gewerbekunden mit einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) werden von uns separat kontaktiert, um die Anspruchsberechtigung zu prüfen.

    • Auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose und zu den am 1. Dezember gültigen Preisen

      Die Soforthilfe wird auf Basis einer Formel berechnet: Grundlage dafür ist unsere Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September. Diese wird durch zwölf (Monate) geteilt und mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis Ihres Tarifs multipliziert. Dazu wird noch der für Dezember gültige Grundpreis addiert.

      Dies klingt zunächst kompliziert, soll aber einen Anreiz zum Sparen bieten: Wenn Sie weniger Gas verbrauchen als prognostiziert, kommt Ihnen dennoch der volle Betrag laut Rechnung oben zugute. Hilfreiche Tipps und Tricks zum Energiesparen haben wir für Sie in unserem Blog zusammengestellt: www.ews.jetzt/energiesparen

    • Nein – die Abwicklung der Soforthilfe nehmen wir für Sie vor

      Für alle Gaskundinnen und -kunden der EWS, die sich zum 1. Dezember 2022 bei uns in Versorgung befinden, berechnen und beantragen wir automatisch die Soforthilfe. Die Soforthilfe wird dann aus Mitteln des Bundes finanziert.

    • Die Abschlagszahlung für Dezember wird ausgesetzt; die Verrechnung erfolgt mit der Jahresverbrauchsabrechnung

      Zunächst wird die Abschlagszahlung für Dezember ausgesetzt. Parallel berechnen wir wie beschrieben die einmalige Soforthilfe und beantragen diese beim Bund. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird diese dann berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen.

      Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, werden wir diese im Dezember pausieren und den Abschlag im Dezember nicht einziehen.

      Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen: Diesen bitte pausieren

      Wenn Sie uns den Abschlag per Dauerauftrag zahlen, bitten wir Sie, diesen im Dezember zu pausieren. Sollten Sie uns dennoch den Abschlag für Dezember überweisen, geht Ihnen die Soforthilfe natürlich nicht verloren: Wir werden die Einmalzahlung des Bunds und Ihre Zahlung bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen, einzeln ausweisen und verrechnen.

       

    • Die Gasspeicherumlage

      Es gibt eine neue Gasumlage: Die Gasspeicherumlage – die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage ist kurzfristig widerrufen worden.

      Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt 0,059ct/kWh (netto). Die Gasspeicherumlage soll Kosten ersetzen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Einkauf von Gas. Ziel dieser Umlage ist die Einhaltung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicher: Sie sollen am 01.11.2022 zu mindestens 95 Prozent gefüllt sein. Die Umlage wird von 01.10.2022 bis voraussichtlich 31.03.2025 erhoben und kann alle sechs Monate angepasst werden. Für die erste Umlageperiode gilt eine Ausnahme: Hier ist eine Anpassung bereits nach drei Monaten, also am 31.12.2022, möglich.

      Zusätzlich steigt die Bilanzierungsumlage von bisher 0,00ct/kWh auf 0,57ct/kWh (netto). Unter folgendem Link finden sie weitere Details zu den neuen Umlagen der zuständigen Trading Hub Europe (THE).

    • Ab dem 01. Oktober 2022

      Die Gasspeicherumlage wird ab dem 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich Ende März 2025 erhoben. Gleichzeitig wird die erhöhte Bilanzierungsumlage ebenfalls ab 1. Oktober 2022 erhoben und wird auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung separat ausgewiesen.

      Die Berechnung erfolgt automatisch mit ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Der Grundpreis ist davon nicht betroffen.

    • Nein – gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge erhalten Sie zurück

      Ihre Abschlagszahlungen bleiben gleich. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch mit der jeweils gültigen Gasumlage und dem aktuellen Mehrwertsteuersatz ermittelt. Gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge werden dann verrechnet und gutgeschrieben.

      Sollten Sie dennoch eine Anpassung Ihrer Abschläge wünschen, bitten wir Sie um eine schriftliche Mitteilung unter Angabe Ihrer Vertrags- und Zählernummer. Gerne können Sie dazu unser Online-Formular nutzen.

    • Ja, die Umlage wird pro verbrauchter kWh erhoben und betreffen alle Gaslieferverträge, auch Biogas

      Durch die Gasspeicherumlage sowie die angepasste Bilanzierungsumlage erhöht sich ihr Arbeitspreis ab dem 1. Oktober 2022 um 0,629ct/kWh netto.

      Die Berechnung erfolgt automatisch mit ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Der Grundpreis ist davon nicht betroffen.

    • Nein, ihr Strompreis ist von der Gasumlage nicht betroffen

    • Nein, der Grundpreis ist hiervon nicht betroffen und bleibt unverändert

    • Ja, denn die Umlage ist für alle Gassorten gleich hoch, auch für Biogas

      Ziel der Gasumlage ist eine solidarische Verteilung der zusätzlichen Kosten durch die Ersatzbeschaffung. Damit soll die Sicherung der Gasinfrastruktur sowie die Versorgungssicherheit wirklich aller Gaskunden in Deutschland gewährleistet werden, unabhängig von der Gasqualität.

    • Nein, die EWS werden bei allen Verträgen eine Abschlagsänderung prüfen und Sie entsprechend informieren

      Es besteht kein Handlungsbedarf von Ihrer Seite. Falls Sie Ihren Abschlag selbstständig ändern möchten, nutzen Sie gerne unter Angabe des Grundes unser Online-Formular zur Abschlagsänderung.

    • Nein, Sie erhalten keine separate Jahresverbrauchsabrechnung

      Die Gasumlagen werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ab dem 01.10.2022 automatisch mit berücksichtigt.

    • Nein, derzeit sind in unserer Gasversorgung keinerlei Tarifänderungen möglich

    • Ja – denn die beste Energie ist die, die wir gar nicht erst verbrauchen

      Energiesparen trägt dazu bei, den Bedarf an Gas und Strom zu verringern, energiepolitisch unabhängiger zu werden, Geld zu sparen und das Klima zu schützen. Jeder Beitrag zählt! Hier finden Sie unsere Tipps zum Gassparen.