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Die EWS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die allgemeinen Regelungen der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH zur Lieferung von Ökostrom und zur Gasversorgung von Haushalts- und Gewerbekunden ohne Leistungsmessung.

AGB für die Lieferung von EWS-Ökostrom
AGB für die Lieferung von EWS-Wärmepumpenstrom und Autostrom Solo
AGB für die Lieferung von EWS-Biogas

Hinweis für Bestandskunden

Ein Überblick zu den AGB-Änderungen, die zum 01.01.2022 für Sie wirksam wurden, finden Sie auf dieser Seite.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromlieferung der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH (EWS)

Stand: 01.11.2021

1. Zustandekommen des Stromliefervertrags, Lieferbeginn: Ein Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der EWS kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Stromlieferung erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der EWS in Textform zugeht. Die EWS teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.

2. Gegenstand des Stromliefervertrags: Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefert die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Die Entgelte für die Netznutzung, damit zusammenhängende Abgaben und Umlagen sowie Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetriebs werden über diesen Vertrag abgerechnet und durch die EWS an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber abgeführt. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der EWS mitteilen.

3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel: Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die EWS wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4. Lieferpreis; Preisanpassungen; zukünftige Steuern/Abgaben

4.1. Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen (u. a. EEG-Umlage, KWK-Umlage) und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird), die Konzessionsabgaben sowie der Schönauer Sonnencent enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis und weitere Produkte sind unter www.ews-schoenau.de sowie unter Tel.: 07673 8885-0 erhältlich.

4.2. Die EWS wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die EWS wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats, frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

5. Umzug, Auszug: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Stromliefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der EWS seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Stromliefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die EWS wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

6. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung

6.1. Die EWS setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EWS dies angemessen berücksichtigen.

6.2. Die EWS bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Besteht ein SEPA-Mandat zugunsten der EWS, bucht die EWS die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, soweit der 15. ein Werktag ist. Andernfalls erfolgt die Abbuchung am nächstfolgenden Werktag. Besteht kein SEPA-Mandat, sind die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat an die EWS zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Die kontoinhabende Person sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die EWS verursacht wurde.

6.3. Die EWS erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Stromrechnung über die verbrauchten Strommengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Bei Beendigung des Stromlieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt. Auf Wunsch des Kunden bietet die EWS auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung in Papierform erhebt die EWS ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die EWS Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die EWS ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40 Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind. Ein Guthaben aus der Stromrechnung wird die EWS dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine aufrechenbaren Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung wird die EWS bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, abbuchen. Besteht kein SEPA-Mandat, ist die Forderung vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, an die EWS zu überweisen.

6.4. Der Stromverbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der EWS mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die EWS hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung der EWS für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die EWS aus anderen Gründen, die die EWS nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

7. Störungen des Netzbetriebs; Haftungs- und Entschädigungsregelungen: Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die EWS von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt. Die EWS wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EWS bekannt sind oder durch die EWS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen.

8. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher: Die EWS beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der EWS. Wenn die EWS der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: nfo@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die EWS gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die EWS gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der EWS und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 0228 14-15 16, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

9. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen: Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).

10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die EWS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder um etwaige entstandene Regelungslücken, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führen, zu schließen, wenn das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Änderung muss für den Kunden zumutbar sein. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die EWS ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, z. B. Vertragslaufzeit oder Kündigungsrechte. Die EWS wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromlieferung der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH (EWS) für die Tarife Ökostrom WP und ESOLO

Stand: 01.11.2021

1. Zustandekommen des Stromliefervertrags, Lieferbeginn: Ein Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der EWS kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Stromlieferung erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der EWS in Textform zugeht. Die EWS teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.

2. Gegenstand des Stromliefervertrags: Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefert die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Die Entgelte für die Netznutzung, damit zusammenhängende Abgaben und Umlagen sowie Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetriebs werden über diesen Vertrag abgerechnet und durch die EWS an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber abgeführt. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der EWS mitteilen.

3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel: Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die EWS wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4. Lieferpreis; Preisanpassungen; zukünftige Steuern/Abgaben

4.1. Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen (u. a. EEG-Umlage, KWK-Umlage) und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird), die Konzessionsabgaben sowie der Schönauer Sonnencent enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis und weitere Produkte sind unter www.ews-schoenau.de sowie unter Tel.: 07673 8885-0 erhältlich.

4.2. Die EWS wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die EWS wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats, frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

5. Umzug, Auszug: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Stromliefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der EWS seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Stromliefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die EWS wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

6. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung

6.1. Die EWS setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EWS dies angemessen berücksichtigen.

6.2. Die EWS bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Besteht ein SEPA-Mandat zugunsten der EWS, bucht die EWS die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, soweit der 15. ein Werktag ist. Andernfalls erfolgt die Abbuchung am nächstfolgenden Werktag. Besteht kein SEPA-Mandat, sind die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat an die EWS zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Die kontoinhabende Person sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die EWS verursacht wurde.

6.3. Die EWS erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Stromrechnung über die verbrauchten Strommengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Bei Beendigung des Stromlieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt. Auf Wunsch des Kunden bietet die EWS auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung in Papierform erhebt die EWS ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die EWS Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die EWS ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40 Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind. Ein Guthaben aus der Stromrechnung wird die EWS dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine aufrechenbaren Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung wird die EWS bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, abbuchen. Besteht kein SEPA-Mandat, ist die Forderung vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, an die EWS zu überweisen.

6.4. Der Stromverbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der EWS mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die EWS hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung der EWS für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die EWS aus anderen Gründen, die die EWS nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

7. Störungen des Netzbetriebs; Haftungs- und Entschädigungsregelungen: Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die EWS von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt. Die EWS wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EWS bekannt sind oder durch die EWS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen.

8. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher: Die EWS beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der EWS. Wenn die EWS der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: nfo@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die EWS gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die EWS gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der EWS und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030/22480-500, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

9. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen: Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).

10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die EWS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder um etwaige entstandene Regelungslücken, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führen, zu schließen, wenn das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Änderung muss für den Kunden zumutbar sein. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die EWS ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, z. B. Vertragslaufzeit oder Kündigungsrechte. Die EWS wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.

Tarifspezifische Regelungen für die Tarife EWS ÖKO WP und EWS ÖKO ESOLO

Die tarifspezifischen Regelungen gelten ergänzend und vorrangig.

1: Die EWS liefert dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom zur Verwendung in einer vom Netzbetreiber steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Bereich der Niederspannung, darunter fallen im Tarif EWS ÖKO WP insb. Wärmepumpen, im Tarif EWS ÖKO ESOLO Ladepunkte für Elektromobile.

2: An der im Auftrag angegebenen Lieferanschrift ist ein vom Haushaltsstrom separater Ein- oder Zweitarifzähler installiert, über den die vom Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtung versorgt wird (technische Ausstattung). Das Vorhandensein der angegebenen technischen Ausstattung hat Bedeutung für die Preisbestimmung. Sind diese Angaben vom Kunden nicht zutreffend übermittelt worden, wird der EWS dieser Umstand erst nach erfolgter Anmeldung des Kunden beim zuständigen Netzbetreiber auffallen. Aufgrund geltender Regeln der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse, auf die die EWS keinen Einfluss hat, kann die Netzanmeldung in diesem Fall nicht rückgängig gemacht werden, so dass die EWS die Belieferung des Kunden im allgemeinen Ökostromtarif mit gleicher Höhe des Sonnencents übernimmt; über eventuell abweichende Preise wird die EWS den Kunden unverzüglich informieren und dem Kunden die Gelegenheit geben, der Versorgung durch die EWS zu widersprechen. Im Widerspruchsfall wird die EWS den Kunden gemäß den Vorgaben der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Versorgung abmelden.

3: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Stromliefervertrag grundsätzlich nur dann fort, wenn der Kunde an seiner neuen Anschrift über die technische Ausstattung gemäß Ziffer 2 verfügt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Gaslieferung der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH (EWS) in den Tarifen Biogas Klima, Biogas Klima Plus und Biogas Klima Max

Stand 01.11.2021

1. Zustandekommen des Gasliefervertrags, Lieferbeginn: Ein Gasliefervertrag zwischen dem Kunden und der EWS kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Gaslieferung erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der EWS in Textform zugeht. Die EWS teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.

2. Gegenstand des Gasliefervertrags, Biogasanteil

2.1. Auf der Grundlage dieses Gasliefervertrages liefert die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Gas in Niederdruck. Nicht Gegenstand dieses Gasliefervertrages sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Gasliefervertrages sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Die Entgelte für die Netznutzung, damit zusammenhängende Abgaben und Umlagen sowie Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetriebs werden über diesen Vertrag abgerechnet und durch die EWS an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber abgeführt. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der EWS mitteilen.

2.2. Es ist das Ziel der EWS, den Anteil an Biogas im Einklang mit ihrer Ausrichtung auf Erneuerbare Energien stetig zu erhöhen, um das Ziel der CO2-Neutralität des Gasproduktes zu erreichen. Der Biogasanteil am Gasprodukt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ein Mindestanteil, den die EWS jährlich um bis zu 20 Prozentpunkte steigern kann. Der Preis für die Beschaffung von Biogas ist aufgrund seiner Erzeugungskosten und den Qualitätsansprüchen insgesamt höher als für konventionelle Gasanteile. Die EWS ist daher berechtigt, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen der Ziffer 4.2. mit der Steigerung des Biogasanteils eine Preisanpassung durchzuführen. Eine Steigerung des Biogasanteils sowie eine darauf beruhende Preisänderung erfolgt in der Regel zum 1. Januar eines Jahres und wird dem Kunden spätestens einen Monat zuvor in Textform sowie auf www.ews-schoenau.de angekündigt. Die EWS wird dem Kunden transparent erläutern, welche Umstände eine Preisänderung erforderlich machen und stets darauf achten, dass sie bei Preiserhöhungen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Ziel der Erreichung der CO2-Neutralität des Gasproduktes und den wirtschaftlichen Anforderungen gegenüber dem Kunden wahrt. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung über die Erhöhung des Biogasmindestanteils im Gasprodukt und die aktuellen Marktpreise für Biogas. Die EWS wird den Kunden zudem ausdrücklich auf sein bestehendes Sonderkündigungsrecht im Sinne von § 41 Absatz 3 EnWG hinweisen. Die Rechte und Pflichten der Ziffer 4.2. bleiben im Übrigen unberührt.

3. Dauer des Gasliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel: Der Gasliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die EWS wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4. Lieferpreis, Preisanpassungen; zukünftige Steuern/Abgaben

4.1. Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind die auf die Gaslieferung entfallenden Steuern und Abgaben und Umlagen und die sonstigen Kosten wie Gasbeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird), die Konzessionsabgaben sowie der Schönauer Sonnencent enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind unter www.ews-schoenau.de sowie unter Tel.: 07673 8885-0 erhältlich.

4.2. Die EWS wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie, Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die EWS wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

5. Umzug, Auszug: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Gasliefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der EWS seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Gasliefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die EWS wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

6. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung

6.1. Die EWS setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EWS dies angemessen berücksichtigen.

6.2. Die EWS bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Besteht ein SEPA-Mandat zugunsten der EWS bucht die EWS die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, soweit der 15. ein Werktag ist. Andernfalls erfolgt die Abbuchung am nächstfolgenden Werktag. Besteht kein SEPA-Mandat, sind Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat an die EWS zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Die kontoinhabende Person sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die EWS verursacht wurde.

6.3. Die EWS erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Gasrechnung über die verbrauchten Gasmengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Bei Beendigung des Gaslieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt. Auf Wunsch des Kunden bietet die EWS auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Gasrechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung in Papierform erhebt die EWS ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die EWS Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die EWS ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40 Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind. Ein Guthaben aus der Gasrechnung wird die EWS dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine aufrechenbaren Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Gasrechnung wird die EWS bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Gasrechnung, abbuchen. Besteht kein SEPA-Mandat, ist die Forderung vom Kunden zu dem auf der Gasrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Gasrechnung, an die EWS zu überweisen.

6.4. Der Gasverbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der EWS mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die EWS hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung der EWS für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die EWS aus anderen Gründen, die die EWS nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

7. Störungen des Netzbetriebs; Haftungs- und Entschädigungsregelungen: Soweit die Gasversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses unterbrochen ist, ist die EWS von ihrer Verpflichtung zur Gaslieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Gas nutzt. Die EWS wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EWS bekannt sind oder durch die EWS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen.

8. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher: Die EWS beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der EWS. Wenn die EWS der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin. Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die EWS gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die EWS gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der EWS und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 22480-500, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

9. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen: Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).

10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die EWS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder um etwaige entstandene Regelungslücken, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führen, zu schließen, wenn das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Änderung muss für den Kunden zumutbar sein. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die EWS ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, z.B. Vertragslaufzeit oder Kündigungsrechte. Die EWS wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EWS den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.

11. Hinweis gem. § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.