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Genossenschaft

Satzung

Satzung der EWS eG auf Holztisch

Als Bürgerenergiegenossenschaft setzen wir uns mit über 13.000 Mitgliedern für eine demokratische Energiewirtschaft und faire Preise ein. Erfahren Sie mehr dazu in unserer Satzung.

      1. Die Firma der Genossenschaft lautet: EWS Elektrizitätswerke Schönau eG.

      2. Der Sitz der Genossenschaft ist Schönau im Schwarzwald.
      1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch sichere und preisgünstige Versorgung mit klimafreundlicher und atomenergiefreier Energie sowie mit Trinkwasser. Die Genossenschaft erfüllt ihren Zweck unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch Förderung von Energie aus regenerativer Erzeugung und dezentralen Kraft-Wärme-Anlagen sowie durch sparsame Verwendung von Energie und Trinkwasser.

      2. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Energie und Trinkwasser. Die Tätigkeit kann sich auf die Erzeugung, den Erwerb, die Übertragung, den Vertrieb und den Handel erstrecken. 

      3. Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann insbesondere Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Rechtsform im In- und Ausland erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen auszugliedern oder diesen zu überlassen.

      4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
      1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
        a)    natürliche Personen,
        b)    Personengesellschaften,
        c)    juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
      2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft oder ihrer Tochtergesellschaften erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
      3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
        a)    eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
        b)    Zulassung durch den Vorstand.
      4. Die Zulassung kann vom Vorstand nach seinem Ermessen abgelehnt werden. Eine Ablehnung der Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn
        a)    der Beitrittswillige bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder er derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt,
        b)    durch den Beitritt Nachteile für die Genossenschaft zu erwarten sind,
        c)    sich der Beitrittswillige mit weniger als fünf Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligt.
      5. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Absatz 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Die Mitgliedschaft endet durch

      • Kündigung (§ 5),
      • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),
      • Tod (§ 7),
      • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8) oder
      • Ausschluss (§ 9).
      1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren schriftlich kündigen.
      2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren kündigen.
      1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird.
      2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern.
        Absatz 1 gilt entsprechend.
      3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands. Überträgt ein Vorstandsmitglied sein Geschäftsguthaben einem anderen, oder wird das Geschäftsguthaben eines Mitglieds auf ein Vorstandsmitglied übertragen, bedarf die Übertragung des Geschäftsguthabens der Zustimmung des Aufsichtsrats.
    • Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

    • Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

      1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
        1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
        2. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat,
        3. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist,
        4. sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
        5. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
        6. es ein eigenes, mit der Genossenschaft oder ihren Tochtergesellschaften in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft oder ihren Tochtergesellschaften in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
        7. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
      2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
      3. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
      4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
      5. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
      6. Das ausgeschlossene Mitglied kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt das ausgeschlossene Mitglied nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
      1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
      2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
      3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
    • Jedes Mitglied hat das Recht,

      1. von der Genossenschaft oder ihren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen mit Energie und Trinkwasser beliefert zu werden.
      2. an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 33 nicht entgegensteht.
      3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 27 Absatz 4 einzureichen.
      4. Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 27 Absatz 2 einzureichen.
      5. an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen.
      6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen.
      7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen.
      8. die Mitgliederliste einzusehen.
      9. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
    • Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

      1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.
      2. die geltenden Allgemeinen Geschäfts- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten.
      3. der Genossenschaft jede Änderung des Namens und der Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften der Firma und der Anschrift sowie bei anderen Personenvereinigungen der Bezeichnung und der Anschrift der Vereinigung oder der Namen und der Anschriften ihrer Mitglieder unverzüglich mitzuteilen.
      1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
      2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
      3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
      1. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
      2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
      1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
      2. Der Vorstand hat insbesondere
        1. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen.
        2. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
        3. sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden.
        4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
        5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen.
        6. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
        7. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
        8. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen.
        9. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen.
        10. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten.
        11. dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.
      1. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung von § 38 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die Genossenschaft relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Risikolage sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien.
      2. Berichte des Vorstands sind in der Regel mündlich zu erstatten, wenn nicht im Einzelfall eine Berichterstattung in Textform geboten ist oder vom Aufsichtsrat verlangt wird.
      3. In allen Angelegenheiten, die für die Genossenschaft von besonderer Bedeutung sind, hat der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich mündlich oder in Textform Bericht zu erstatten.
      1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
      2. Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
      3. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
      4. Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben.
      5. Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.
      1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Absatz 2 Buchstabe d) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      2. Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
      3. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zuzuleiten.
      4. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
    • Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

      1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Vermögensgegenständen einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
      2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
      3. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
      4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 24.
      5. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
      6. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
      7. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
      8. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
      1. Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
      2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
        1. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
        2. der Erwerb und die Veräußerung von anderen Unternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Belastung oder die Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen an anderen Unternehmen;
        3. der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung für die Genossenschaft, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, soweit diese nicht zum üblichen Geschäftsverkehr gehören;
        4. die Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme 50.000,00 € innerhalb eines Geschäftsjahres übersteigt;
        5. die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
        6. die Übernahme von Bürgschaften, die Abgabe von Patronatserklärungen, Garantieversprechen und Schuldversprechen sowie die Übernahme der dinglichen Haftung für fremde Verbindlichkeiten;
        7. die Verwendung von Rücklagen gemäß § 38;
        8. die Festlegung von Ort und Termin der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 35a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 35a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 35b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 35c);
        9. Erteilung und Widerruf der Prokura.
      3. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt im Übrigen § 24 Absatz 2 entsprechend.
      4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
      5. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, in jedem Fall jedoch mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
      6. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
      7. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Absatz 3 und § 24 Absatz 6 entsprechend.
      1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Generalversammlung bestimmt die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
      2. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 32. Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat erfolgen durch den Aufsichtsrat oder durch Mitglieder der Genossenschaft. Wahlvorschläge von Mitgliedern der Genossenschaft müssen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich zugehen.
      3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
      4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
      5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung (einschließlich Telefax) an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder – im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – an seinen Stellvertreter niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder – im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – sein Stellvertreter kann einer Kürzung der Frist zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Amtsniederlegung fristlos erfolgen.
      6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
      1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
      2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt und die Sitzung mündlich oder telefonisch einberufen werden.
      3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 32 gilt entsprechend.
      4. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
      5. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
      6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zuzuleiten.
      7. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
      1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
      2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
      3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.
      4. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Absatz 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Absatz 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
      5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 35a Absatz 4 bleibt unberührt.
      6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.
      1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
      2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
      3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
      1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder in den in § 38 Absatz 2 Genossenschaftsgesetz vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
      2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
      3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen. Die §§ 35a bis 35c bleiben unberührt.
      4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn der Aufsichtsrat oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
      5. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens zwei Wochen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 6) und dem Tage der Generalversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
      6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift abgesendet worden sind.
    • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

    • Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

      1. Änderung der Satzung,
      2. Auflösung der Genossenschaft,
      3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
      4. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
      5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen,
      6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
      7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
      8. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts,
      9. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
      10. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen,
      11. Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder.
      1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
      2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 29 Buchstabe a) bis Buchstabe g) genannten Fällen erforderlich.
    • Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

      1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung in der Regel offen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
      2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
      3. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
      4. Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
      5. Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
      6. Der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
      1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
      2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
        1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
        2. sie sich auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.
        3. sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht.
        4. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder durch ihre Erteilung eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde.
        5. sie sich auf die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten bezieht.
        6. sie sich auf dienst- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft bezieht.
      1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
      2. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassungen angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
      3. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 35a, 35b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
      4. Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen von der Genossenschaft aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
    • Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

       

      1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
      2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
      3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
      4. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 25 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
      5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
      1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
      2. § 35a Abs. 4 gilt entsprechend.
    • Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

      1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.
      2. Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
      3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung des Mitglieds soll mindestens fünf Geschäftsanteile umfassen. Die Beteiligung eines Vorstandsmitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
      4. Die auf den/die Geschäftsanteil/-e geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
      5. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
      6. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
      1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
      2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20% der Bilanzsumme nicht erreicht.
      1. Neben der gesetzlichen Rücklage können weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 22). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 43).
      2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 22). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 43).
    • Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

      1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
      1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
      2. Der Vorstand hat gemäß § 16 Absatz 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
      3. Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens von der Einberufung der Generalversammlung an in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
      4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 21 Absatz 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
    • Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

      1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
      2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
    • Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

    • Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma auf der Internetseite der Genossenschaft veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.

    • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

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Satzung der EWS eG auf Holztisch

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