Fragen zum Ökostrom?
Ob Sie demnächst Ökostrom beziehen möchten oder als Kunde eine Frage zu Ihrer Rechnung oder einem anstehenden Umzug haben – hier finden Sie die wichtigsten Informationen in kompakter Form.
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Fragen zur Strompreisbremse
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Hinweis
Alle Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie bei den Fragen und Antworten zum Biogas.
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Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023
Die Strompreisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023, zunächst bis 31. Dezember 2023 und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die ersten Entlastungsbeträge verrechnen wir ab März 2023. Dann erhalten Sie auch rückwirkend Ihre Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023.
Wir informieren Sie schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.
Aufgrund der komplexen Umsetzung der Strompreisbremse kann es in einigen Fällen zur verzögerten Bearbeitung der Entlastungsbeträge kommen. Aber auch im Falle einer ungewollten Verzögerung versichern wir Ihnen, dass Sie (sofern ein Anspruch besteht) die finanzielle Entlastung erhalten und schnellstmöglich schriftlich darüber informiert werden.
Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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Wer profitiert von der Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und -kunden mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis höher als 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto).
Liegt Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) ändert sich für Sie nichts. Es gilt weiterhin Ihr günstigerer Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. Sie müssen nichts unternehmen.
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Wie hoch ist die Entlastung durch die Strompreisbremse?
Liegt Ihr Stromverbrauch unter 30.000 kWh pro Jahr, erhalten Sie 80 % Ihres Verbrauchs zum Bruttopreis von 40 ct / kWh
Liegt Ihr vom Netzbetreiber prognostizierter Jahresverbrauch unter 30.000 kWh, erhalten Sie 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis von 40 ct / kWh. Für die verbrauchten Mengen oberhalb der 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Liegt Ihr Stromverbrauch dagegen über 30.000 kWh pro Jahr, erhalten Sie 70 % des Verbrauchs zum Netto-Arbeitspreis von 13 ct / kWh
Wenn Ihr vom Netzbetreiber prognostizierter Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt, erhalten Sie 70 % Ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct / kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für die verbrauchten Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
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Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der historischen Jahresverbrauchsprognose
Grundlage der Berechnung ist Ihr aktueller, von Ihrem Netzbetreiber prognostizierter jährlicher Stromverbrauch – daraus berechnet sich Ihr persönliches Entlastungskontingent (80-Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs). Die Differenz aus Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und der garantierten 40 Cent pro kWh der Strompreisbremse ergibt einen Differenzbetrag. Dieser Differenzbetrag multipliziert mit Ihrem persönlichen Entlastungskontingent ergibt Ihren individuellen Entlastungsbetrag.
Beispielrechnung (Kunden mit weniger als 30.000 kWh Jahresverbrauch)
- Jahresverbrauchsprognose: 2.250 kWh
- Entlasteter Anteil davon: 1.800 kWh (80 % von 2.250 kWh)
- Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 43 Cent / kWh
- Reduzierter Arbeitspreis: 40 Cent / kWh
- Differenzbetrag = 3 Cent / kWh
- Entlastungsbetrag = 1.800 kWh * 3 Cent / kWh = 54 € / Jahr = 4,50 € / Monat
Ihr monatlicher Abschlag würde sich also bei einem Verbrauch von 2.250 kWh um 4,50 € reduzieren.
Der Entlastungsbetrag wird nach § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.
Für weitere Berechnungen der Strompreisbremse nutzen Sie bitte den Energiekostenrechner der Bundesregierung.
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Was ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers?
Es ist der prognostizierte Verbrauch an Ihrem Hausanschluss, den Ihr örtlicher Verteilnetzbetreiber anhand historischer Werte ermittelt
Die Netzbetreiberprognose ist nicht die Prognose, die wir Ihnen in Ihrer Rechnung mitteilen.
Wir informieren Sie zur Höhe Ihrer Netzbetreiberprognose und Ihrem individuellen monatlichen Entlastungsbetrag schriftlich – Sie müssen nichts unternehmen.
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Kann die EWS die Prognose des Netzbetreibers ändern?
Nein, wir können die Prognose Ihres Netzbetreibers nicht ändern
Zur Berechnung Ihres persönlichen Entlastungsbetrags sind wir gesetzlich verpflichtet, die Netzbetreiberprognose zu verwenden. Auf diesen Wert haben wir keinen Einfluss.
Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos, die den Verbrauch steigen lassen, müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen und uns mitteilen.
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Was passiert, wenn sich die Netzbetreiberprognose unterjährig ändert?
Der neu berechnete Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt
Eine geänderte Prognose des Netzbetreibers führt zu einem veränderten Entlastungsbetrag. Diesen verrechnen wir Ihnen automatisch in Ihrer Jahresverbrauchsrechnung. Der Abschlag bleibt bis dahin unverändert. Sie brauchen nichts unternehmen und erhalten selbstverständlich 100 % der Ihnen zustehenden Entlastung.
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Wie und wann erhalte ich die Entlastung?
Automatisch, ab dem 1. März 2023
Die Entlastungen verrechnen wir ab dem 1. März 2023 über Ihre Abschläge. Für Kundinnen und Kunden die am Stichtag 01. März 2023 durch die EWS mit Ökostrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend.
Im März 2023 wird Ihr Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert.
Ab April 2023 buchen wir dann den Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags ab.
Der Entlastungsbetrag wird nach § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.
Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen:
Wir informieren alle Kundinnen und Kunden über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte passen Sie anschließend Ihren Dauerauftrag an. Nicht reduzierte Zahlungen gehen natürlich nicht verloren: Wir werden Ihre Zahlungen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und entsprechend verrechnen.
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Lohnt es sich überhaupt noch, Strom zu sparen?
Es lohnt sich, auch weiterhin Strom zu sparen
Auch wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert, erhalten Sie den vollen Erstattungsbetrag.
Unsere Tipps zum Stromsparen und weiteren Einsparmöglichkeiten finden Sie im EWS-Blog.
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Wirkt sich die Strompreisbremse auch auf den Grundpreis aus?
Nein, die Strompreisbremse beschränkt sich auf den Arbeitspreis
Den Grundpreis zahlen Sie weiterhin in unveränderter Höhe.
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Was muss ich tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren?
Nichts, Sie werden automatisch über Ihren Abschlag entlastet
Die Entlastung erfolgt für Sie automatisch, also ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Alle von Ihnen geleistete Zahlungen sowie die Entlastungsbeträge werden wir in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und transparent aufbereiten.
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Sollte ich aufgrund der Strompreisbremse meinen Abschlag anpassen?
Nein, wir passen Ihren Abschlag für Sie an
Sie brauchen nichts tun. Wir reduzieren Ihren Abschlag automatisch um den Entlastungsbetrag. Bis zum 28. Februar werden wir Sie schriftlich über Ihren individuellen Abschlagsbetrag informieren.
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Warum kann ich meinen Abschlag nicht auf einen runden Betrag ändern lassen?
Weil wir die Entlastung durch die Strompreisbremse von Ihrem Abschlag abziehen
Viele Kundinnen und Kunden kommen seit Einführung der Strompreisbremse mit der Bitte auf uns zu, den Abschlag zu runden. Dies ist uns jedoch aktuell nicht möglich. Grund dafür ist, dass sich durch den Abzug Ihres persönlichen Entlastungsbetrags (der Nachkommastellen enthält) automatisch ein unrunder Betrag ergibt. Nur auf diese Weise können wir zurzeit sicherstellen, dass Sie tatsächlich exakt die Entlastung erhalten, die Ihnen laut Gesetz zusteht.
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Fragen zu Strom und Preis
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Wie setzt sich der Preis genau zusammen?
Der Arbeitspreis (in ct/kWh) s
etzt sich zusammen aus
- den Beschaffungskosten für regenerative Energie,
- den Netznutzungsentgelten, die der örtliche Stromnetzbetreiber erhebt,
- der Stromsteuer (2,05 ct/kWh),
- einer Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde,
- der §19-StromNEV-Umlage, welche die Netzentgeltbefreiung der Großindustrie kompensiert,
- der Offshore-Netzumlage, die den verzögerten Netzanschluss für Offshore-Windparks ausgleicht,
- der Umlage für abschaltbare Lasten (sog. AbLaV-Umlage),
- dem Förderanteil (mind. 0,5 ct/kWh), der das Förderprogramm «Sonnencent» unterstützt,
- unserer Marge und
- der Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %).
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Kostet der Wechsel etwas?
Nein, der Wechsel ist kostenlos
Der Wechsel kostet nichts, weder bei Ihrem bisherigen Stromversorger noch bei uns.
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Gibt es einen Nachtstrom-Tarif (NT)?
Nein – außer in unseren Netzen in Schönau und Umgebung
Einen reinen Nachtstromtarif bieten wir nur in unseren eigenen Netzen in Schönau und Umgebung an – in Kombination mit einem Tagstromtarif.
Wenden Sie sich gerne an unser Kundencenter, falls Sie in unserem Netzgebiet mit dieser Tarifkombination versorgt werden möchten.
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Gibt es neben dem Ökostromtarif auch Sondertarife wie Wärmepumpen- oder Autostrom?
Wir bieten neben Ökostrom auch Wärmepumpen- und Autostrom an
Zusätzlich zum Ökostromtarif für Haushaltskunden bieten wir sowohl einen Wärmepumpen- als auch einen Autostromtarif an. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Wärmepumpen - oder Autostromseite.
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Warum gilt der neue Tarif nur bis 10.000 kWh?
Um unser Angebot längerfristig kalkulierbar zu halten
Die aktuelle Lage auf den Energiemärkten birgt schwer einzuschätzende Unsicherheiten. Um unseren Stromeinkauf und die Lieferplanung kalkulierbar zu halten, nehmen wir derzeit nur Neukunden mit einem Verbrauch von maximal 10.000 kWh/a an und halten keinen Mehrzählertarif bereit.
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Warum enthält der EWS-Ökostromtarif automatisch den Sonnencent?
Weil das Förderprogramm «Sonnencent» einen echten Mehrwert darstellt
Nie war es wichtiger, den Ausbau der Erneuerbaren schnell zu forcieren. Mit Ihrem Beitrag zum Förderprogramm «Sonnencent» tragen Sie schon jetzt dazu bei und können zudem Förderung für Ihr eigenes «Rebellenkraftwerk» erhalten. Außerdem unterstützen Sie damit zahlreiche Initiativen, innovative Projekte für Energiewende und Klimaschutz und vieles mehr. Im letzten Jahr kam durch den Sonnencent ein Betrag von über 1,9 Mio. € zusammen – ein echter Mehrwert für Energiewende und Klimaschutz. Informieren Sie sich hier über die Themenfelder unserer gemeinschaftlichen Projektförderung und zum Förderprogramm allgemein.
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Fragen zur gesenkten EEG-Umlage
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Wirkt sich die Absenkung der EEG-Umlage auf meine Strom- und Gaspreise aus?
Auf Ihren Strompreis: Ja
Der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch und in vollem Umfang an die EWS-Kunden weitergebenden. Entsprechend sinkt der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.
Auf Ihren Gaspreis: Nein
Die EEG-Umlage, auch «Ökostromumlage» genannt, galt bisher für Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen. Bei den Endkunden wurde diese nur über die Stromrechnung erhoben, daher wirkt sich die Senkung nicht auf Ihren Gaspreis aus.
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Bezieht sich die Senkung der EEG-Umlage sowohl auf die Grund- als auch auf die Arbeitspreise?
Nein, nur der Arbeitspreis sinkt
Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil Ihres Stromarbeitspreises, daher sinkt nur der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.
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Ist das Rechnungsdatum für die Weitergabe der EEG-Absenkung relevant?
Nein, der Abrechnungszeitraum ist entscheidend
Die Senkung der EEG-Umlage wird auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.12.2022 berücksichtigt, dabei ist es nicht relevant wann die Rechnung gestellt wurde. Ihr Arbeitspreis wird für diesen Zeitraum entsprechend reduziert. Die Abgrenzung zum 01.07.2022 und 31.12.2022 nehmen wir automatisch vor und erfolgt nach der anerkannten Methode.
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Muss ich mich bei den EWS melden, damit die EEG-Absenkung berücksichtigt wird?
Nein, das ist nicht nötig
Die EEG-Umlage ist eine gesetzlich festgelegte Umlage, die wir in gesetzlich vorgeschriebener Höhe erheben. Wir geben die Senkung damit automatisch und in vollem Umfang an Sie weiter.
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Ändert sich durch die EEG-Absenkung mein monatlicher Abschlag?
Nein – Ihr Abschlag wird nicht automatisch angepasst
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch sowie die Absenkung der EEG-Umlage berücksichtigt. Gegebenenfalls zuviel bezahlte Beträge werden dann verrechnet und Ihnen gutgeschrieben. Sollten Sie dennoch eine Anpassung ihres monatlichen Abschlags wünschen, nutzen Sie dazu bitte unser Online-Formular.
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Muss ich den EWS zum 31.12.2022 meinen Zählerstand mitteilen?
Nein, eine Zählerstandsmeldung ist nicht nötig
Wir benötigen keinen Zählerstand zur Ermittlung des Zeitraums mit abgesenkter EEG-Umlage. Die Abgrenzung erfolgt nach der anerkannten Methode.
Wenn Sie dennoch eine Abgrenzung aufgrund eines abgelesenen Zählerstandes wünschen, teilen Sie uns den Zählerstand zum 31.12.2022 bitte mit. Gerne können Sie dazu unser Online-Formular nutzen.
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Erhalte ich eine separate Rechnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022?
Nein, Sie erhalten wie immer Ihre Jahresabrechnung
Wir werden Ihnen keine separate Rechnung anlässlich der Senkung der EEG Umlage erstellen. Sie erhalten Ihre Jahresverbrauchsrechnung zu dem Ihnen bekannten Zeitpunkt. Ihre Jahresverbrauchsrechnung wird alle Veränderungen über den abgerechneten Zeitraum berücksichtigen und abbilden.
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Für welchen Zeitraum gilt die Absenkung?
Von 01.07. bis 31.12. 2022 wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt, bis sie dann zum Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden soll.
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Fragen zu Wechsel und Umzug
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Wie geht der Wechsel vor sich?
Schnell und bequem per Online-Auftrag
Nutzen Sie für Ihren Wechsel zu den EWS bitte unseren Online-Auftrag. Sie können als Privatkunde gleich hier Ihren individuellen Abschlag berechnen und ganz einfach online zu uns wechseln. Bitte halten Sie dazu Ihre Zählernummer bereit, die Sie beispielsweise auf Ihrer letzten Stromrechnung finden.
Der Wechsel ist kostenlos
Der Wechsel kostet nichts, weder beim alten Versorger noch bei den EWS.
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Kann ich überall in Deutschland zu den EWS wechseln?
Ja, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen
Sie können unabhängig von Ihrem Wohnort deutschlandweit zu den EWS wechseln. Einge wenige Ausnahmen gibt es an den Grenzen zu Schweiz und Österreich, wo der Strom nicht über das deutsche Netz geliefert wird. Dies betrifft
- die Stadtwerke Lindau (Bodensee),
- die Elektrizitätswerke Reutte GmbH
&
Co
- die Voralberger Kraftwerke AG und die Stromversorgung Inzell eG,
- die Gemeindewerke Hohentengen sowie
- die Gemeindewerke Jestetten.
Da die oben genannten Einschränkungen der freien Stromlieferanten-Wahl kontinuierlich aufgehoben werden, erfragen Sie bitte den aktuellen Stand in unserem Kundencenter.
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Worüber sollte ich meinen bisherigen Stromanbieter informieren?
Lediglich über Ihren Zählerstand zum Wechseltermin
Den Stromversorgerwechsel selbst übernehmen die EWS für Sie. Zum Wechseltermin sollten Sie aber Ihrem bisherigen Stromversorger den abgelesenen Zählerstand mitteilen. Oft schickt der alte Versorger ein Ableseformular zum Wechseltermin, bisweilen wird der Zählerstand aber auch einfach geschätzt. Es ist jedoch immer sinnvoller, den Zählerstand mitzuteilen, als ihn schätzen zu lassen.
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Kann ich auch als Mieter wechseln?
Mit eigenem Stromzähler: jederzeit!
Sie können jederzeit zu den EWS wechseln, wenn Sie einen eigenen Stromzähler haben. «Eigen» bedeutet, dass der Stromzähler auf ihren Namen läuft und Sie eine Rechnung von einem Stromlieferanten bekommen. Dabei ist es völlig egal, ob Sie in einem Haus oder einer Mietwohnung wohnen. Auch Ihren Vermieter müssen Sie nicht über den Wechsel informieren.
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Wird beim Wechsel die Stromversorgung unterbrochen?
Auf keinen Fall!
Die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert. Selbst in einem «vertragslosen» Zustand wäre der örtliche Grundversorger verpflichtet, Sie mit Strom zu versorgen.
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Erhalte ich beim Wechsel einen neuen Stromzähler? Sind Installationen in meinem Haushalt notwendig?
Nein, es fallen keine technischen Arbeiten in Ihrem Haushalt an
Beim Wechsel zu den EWS als Stromversorger sind keinerlei technische Arbeiten in Ihrem Haushalt nötig. Auch Ihr Stromzähler muss nicht ausgewechselt werden.
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Wer liest nach dem Stromwechsel meinen Zähler ab?
Ihr Netzbetreiber vor Ort
Die Ablesung erledigt, wie vorher auch, der Netzbetreiber vor Ort. Er schickt einen Mitarbeiter zum Ablesen vorbei oder fordert Sie wie bisher mit einer Ablesekarte auf, ihm den Zählerstand zu einem bestimmten Termin mitzuteilen.
Wenn keine Ablesung möglich ist oder Sie die Ablesekarte nicht zurückschicken, schätzt er aufgrund Ihres bisherigen Verbrauchs den Zählerstand zum angegebenen Termin. Da eine Schätzung aber immer ungenauer ist, solten Sie besser Ihren Zählerstand ablesen lassen oder selbst ablesen.
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Wer ist nach dem Wechsel zu den EWS für Störungen zuständig?
Ihr Netzbetreiber vor Ort
Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber – dieser ist gesetzlich verpflichtet, technische Störungen der Stromversorgung zu beheben.
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Wann sollte ich einen Umzug melden?
So früh wie möglich
Sobald das genaue Datum Ihrer Schlüsselübergabe feststeht, teilen Sie uns bitte Ihre neuen Adressdaten mit. Wir informieren im Anschluss den örtlichen Stromnetzbetreiber über Ihren bevorstehenden Umzug.
Am Übergabetag sollten Sie den Stromzähler in Ihrer alten Wohnung ablesen und uns sowie Ihrem örtlichen Netzbetreiber den Zählerstand mitteilen – ansonsten wird der Stand durch Ihren Netzbetreiber geschätzt. Ihren Zählerstand können Sie uns hier online melden.
Möchten Sie Ihren Stromvertrag einfach mitnehmen?
Wenn Sie auch in Ihrem neuen Zuhause EWS-Ökostrom beziehen möchten, können Sie ganz einfach unser Umzugsformular nutzen. Dabei können Sie sowohl den Zählerstand in Ihrer alten Wohnung zum Tag der Übergabe angeben, als auch den in Ihrer neuen Wohnung, falls Sie diesen bereits in Erfahrung bringen konnten.
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Fragen zum Vertrag
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Gibt es eine längerfristige Vertragsbindung?
Keine Vertragsbindung, keine Anfangslaufzeit
Unser Vertragsangebot beinhaltet weder eine Vertrags- noch eine Laufzeitbindung. Der Stromvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
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Kann ich meinen Auftrag zur Stromlieferung oder meinen Stromvertrag widerrufen?
Bis zu zwei Wochen nach Abschluss sofort, danach zum nächsten Monatsende
Sie können Ihren Auftrag zur Stromlieferung beziehungsweise Ihren Stromvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt unsere Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Monatsende.
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Muss ich den Vertrag mit meinem bisherigen Anbieter kündigen?
Das erledigen wir für Sie!
Die Kündigung bei Ihrem bisherigen Stromanbieter erledigen wir. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern.
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Gibt es eine Mindestmenge, die ich abnehmen muss?
Nein, es gibt keine Mindestabnahmemenge
Sie erhalten von uns immer genauso viel Strom, wie Sie benötigen.
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Wie lange dauert es, bis ich nach Vertragsabschluss mit Strom von den EWS beliefert werde?
Nach etwa sechs Wochen geht's los
In der Regel erhalten Sie sechs Wochen, nachdem Ihr Wechselauftrag bei uns eingegangen ist, Ökostrom von den EWS. Die Umstellung erfolgt jeweils zum Ersten eines Monats, außer bei Einzügen. Hier können wir Sie, wenn Sie uns rechtzeitig Bescheid geben, ab dem Einzugsdatum versorgen.
Sobald wir den genauen Termin des Versorgerwechsels kennen, erhalten Sie von uns umgehend eine Benachrichtigung.
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Wenn ich bei den EWS kündige – woher bekomme ich dann im Anschluss Strom?
Von Ihrem neuen Stromversorger …
Sie erhalten in diesem Fall Strom von Ihrem neuen Stromversorger. Hinweis: Wenn Sie von den EWS zu einem anderen Anbieter wechseln möchten, empfehlen wir, die Kündigung durch Ihren neuen Anbieter vornehmen zu lassen.
… oder vom örtlichen Grundversorger
Wenn Sie sich noch nicht für einen neuen Versorger entschieden haben, erhalten Sie den Strom von Ihrem örtlichen Grundversorger. Ihre Stromversorgung wird dabei auf keinen Fall unterbrochen – die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert.
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Fragen zur Rechnung
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Von wem und wann bekomme ich künftig meine Stromrechnung?
Sie erhalten Ihre Rechnung per Post von uns
Die erste Rechnung werden Sie in aller Regel nach weniger als 12 Monaten erhalten, da der Zeitpunkt der Zählerablesung normalerweise der gleiche bleibt. Bei allen folgenden Rechnungen werden dann wieder 12-Monats-Zeiträume abgerechnet.
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Muss ich meinem bisherigen Anbieter noch etwas bezahlen?
Je nach Schlussrechnung Ihres bisherigen Anbieters
Sie erhalten von Ihrem bisherigen Anbieter eine Schlussrechnung über ihren Stromverbrauch, die eine Gutschrift oder einen Rechnungsbetrag enthalten kann. Damit ist alles beglichen und die Vertragsbeziehung zu Ihrem bisherigen Lieferanten endet. Der Lieferantenwechsel selbst darf nichts kosten.
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Muss ich eine Einzugsermächtigung erteilen?
Nicht zwingend, es erleichtert unsere Arbeit jedoch erheblich
Eine Einzugsermächtigung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Belieferung. Allerdings sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns eine solche erteilen, weil es unsere Arbeit erheblich erleichtert. Denn wenn Sie selbst überweisen, müssen wir alle Zahlungen einzeln prüfen, was einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.
Sie hingegen müssen an die Überweisung oder an etwaige Änderungen eines Dauerauftrags denken. Eine – jederzeit widerrufbare – Einzugsermächtigung ist also für Sie und uns deutlich einfacher.
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Wie werden die Abschläge erhoben?
Einmal pro Monat, am 15.
Die Abschläge werden einmal monatlich für den laufenden Monat erhoben und sind am 15. eines jeden Monats fällig. Die Höhe des monatlichen Abschlags errechnet sich aus Ihrem Vorjahresverbrauch, der uns von Ihrem örtlichen Netzbetreiber mitgeteilt wird.
Ihr Vorjahresverbrauch bestimmmt die Höhe Ihrer Abschläge
Die von Ihnen über das Jahr gezahlten Abschläge werden in einer Jahresabrechnung verrechnet. Sollten Sie über das Jahr zuviel bezahlt haben, überweisen wir Ihnen das entstandene Guthaben; bei Unterzahlung erhalten Sie eine Rechnung von uns. Ihren monatlichen Abschlag berechnen wir danach erneut anhand Ihres durchschnittlichen Verbrauchs im Vorjahr.
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Sind Vorauszahlungen möglich und komme ich dabei günstiger weg?
Ja, allerdings ohne Vergünstigung
Sie können jährlich, viertel- oder halbjährlich im Voraus bezahlen. Eine Vergünstigung dafür gibt es jedoch nicht, da die Verwaltung der Vorauszahlungen für uns einen zusätzlichen Aufwand bedeutet.
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Fragen zu Zähler und Störungen
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Erhalte ich beim Wechsel einen neuen Stromzähler? Sind Installationen in meinem Haushalt notwendig?
Es fallen keine technischen Arbeiten in Ihrem Haushalt an
Beim Wechsel des Stromlieferanten sind keinerlei technische Arbeiten in Ihrem Haushalt nötig. Auch der Stromzähler muss nicht ausgewechselt werden.
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Muss ich nach dem Einbau eines neuen Zählers den Anbieter wechseln?
Auf keinen Fall!
Der Einbau eines Stromzählers ist keinesfalls mit einer Verpflichtung verbunden, Kunde beim installierenden Unternehmen oder einem assoziierten Stromanbieter zu werden.
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Wer ist für Störungen zuständig?
Ihr Netzbetreiber vor Ort
Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber – dieser ist gesetzlich verpflichtet, technische Störungen der Stromversorgung zu beheben.
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