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Fragen und Antworten

Fragen zum Ökostrom?

Ob Sie demnächst Ökostrom beziehen möchten oder als Kunde eine Frage zu Ihrer Rechnung oder einem anstehenden Umzug haben – hier finden Sie die wichtigsten Informationen in kompakter Form.

    • Der Arbeitspreis (in ct/kWh) setzt sich zusammen aus

      • den Beschaffungskosten für regenerative Energie,
      • den Netznutzungsentgelten, die der örtliche Stromnetzbetreiber erhebt,
      • der Stromsteuer (2,05 ct/kWh),
      • einer Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde,
      • der §19-StromNEV-Umlage, welche die Netzentgeltbefreiung der Großindustrie kompensiert,
      • der Offshore-Netzumlage, die den verzögerten Netzanschluss für Offshore-Windparks ausgleicht,
      • der Umlage für abschaltbare Lasten (sog. AbLaV-Umlage),
      • dem Förderanteil (mind. 0,5  ct/kWh), der das Förderprogramm «Sonnencent» unterstützt,
      • unserer Marge und
      • der Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %).
    • Nein, der Wechsel ist kostenlos

      Der Wechsel kostet nichts, weder bei Ihrem bisherigen Stromversorger noch bei uns.

    • Nein – außer in unseren Netzen in Schönau und Umgebung

      Einen reinen Nachtstromtarif bieten wir nur in unseren eigenen Netzen in Schönau und Umgebung an – in Kombination mit einem Tagstromtarif.

      Wenden Sie sich gerne an unser Kundencenter, falls Sie in unserem Netzgebiet mit dieser Tarifkombination versorgt werden möchten.

    • Wir bieten neben Ökostrom auch Wärmepumpen- und Autostrom an

      Zusätzlich zum Ökostromtarif für Haushaltskunden bieten wir sowohl einen Wärmepumpen- als auch einen Autostromtarif an. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Wärmepumpen - oder Autostromseite.

    • Um unser Angebot längerfristig kalkulierbar zu halten

      Die aktuelle Lage auf den Energiemärkten birgt schwer einzuschätzende Unsicherheiten. Um unseren Stromeinkauf und die Lieferplanung kalkulierbar zu halten, nehmen wir derzeit nur Neukunden mit einem Verbrauch von maximal 10.000 kWh/a an und halten keinen Mehrzählertarif bereit.

    • Weil das Förderprogramm «Sonnencent» einen echten Mehrwert darstellt

      Nie war es wichtiger, den Ausbau der Erneuerbaren schnell zu forcieren. Mit Ihrem Beitrag zum Förderprogramm «Sonnencent» tragen Sie schon jetzt dazu bei und können zudem Förderung für Ihr eigenes «Rebellenkraftwerk» erhalten. Außerdem unterstützen Sie damit zahlreiche Initiativen, innovative Projekte für Energiewende und Klimaschutz und vieles mehr. Im letzten Jahr kam durch den Sonnencent ein Betrag von über 1,9 Mio. € zusammen – ein echter Mehrwert für Energiewende und Klimaschutz. Informieren Sie sich hier über die Themenfelder unserer gemeinschaftlichen Projektförderung und zum Förderprogramm allgemein.

    • Auf Ihren Strompreis: Ja

      Der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch und in vollem Umfang an die EWS-Kunden weitergebenden. Entsprechend sinkt der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.

      Auf Ihren Gaspreis: Nein

      Die EEG-Umlage, auch «Ökostromumlage» genannt, galt bisher für Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen. Bei den Endkunden wurde diese nur über die Stromrechnung erhoben, daher wirkt sich die Senkung nicht auf Ihren Gaspreis aus.

    • Nein, nur der Arbeitspreis sinkt

      Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil Ihres Stromarbeitspreises, daher sinkt nur der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage.

    • Nein, der Abrechnungszeitraum ist entscheidend

      Die Senkung der EEG-Umlage wird auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.12.2022 berücksichtigt, dabei ist es nicht relevant wann die Rechnung gestellt wurde. Ihr Arbeitspreis wird für diesen Zeitraum entsprechend reduziert. Die Abgrenzung zum 01.07.2022 und 31.12.2022 nehmen wir automatisch vor und erfolgt nach der anerkannten Methode.

    • Nein, das ist nicht nötig

      Die EEG-Umlage ist eine gesetzlich festgelegte Umlage, die wir in gesetzlich vorgeschriebener Höhe erheben. Wir geben die Senkung damit automatisch und in vollem Umfang an Sie weiter.

    • Nein – Ihr Abschlag wird nicht automatisch angepasst

      Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch sowie die Absenkung der EEG-Umlage berücksichtigt. Gegebenenfalls zuviel bezahlte Beträge werden dann verrechnet und Ihnen gutgeschrieben. Sollten Sie dennoch eine Anpassung ihres monatlichen Abschlags wünschen, nutzen Sie dazu bitte unser Online-Formular.

    • Nein, eine Zählerstandsmeldung ist nicht nötig

      Wir benötigen keinen Zählerstand zur Ermittlung des Zeitraums mit abgesenkter EEG-Umlage. Die Abgrenzung erfolgt nach der anerkannten Methode.

      Wenn Sie dennoch eine Abgrenzung aufgrund eines abgelesenen Zählerstandes wünschen, teilen Sie uns den Zählerstand zum 31.12.2022 bitte mit. Gerne können Sie dazu unser Online-Formular nutzen.

    • Nein, Sie erhalten wie immer Ihre Jahresabrechnung

      Wir werden Ihnen keine separate Rechnung anlässlich der Senkung der EEG Umlage erstellen. Sie erhalten Ihre Jahresverbrauchsrechnung zu dem Ihnen bekannten Zeitpunkt. Ihre Jahresverbrauchsrechnung wird alle Veränderungen über den abgerechneten Zeitraum berücksichtigen und abbilden.

    • Von 01.07. bis 31.12. 2022 wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt, bis sie dann zum Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden soll.

    • Schnell und bequem per Online-Auftrag

      Nutzen Sie für Ihren Wechsel zu den EWS bitte unseren Online-Auftrag. Sie können als Privatkunde gleich hier Ihren individuellen Abschlag berechnen und ganz einfach online zu uns wechseln. Bitte halten Sie dazu Ihre Zählernummer bereit, die Sie beispielsweise auf Ihrer letzten Stromrechnung finden.

      Der Wechsel ist kostenlos

      Der Wechsel kostet nichts, weder beim alten Versorger noch bei den EWS.

    • Ja, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen

      Sie können unabhängig von Ihrem Wohnort deutschlandweit zu den EWS wechseln. Einge wenige Ausnahmen gibt es an den Grenzen zu Schweiz und Österreich, wo der Strom nicht über das deutsche Netz geliefert wird. Dies betrifft

      • die Stadtwerke Lindau (Bodensee),
      • die Elektrizitätswerke Reutte GmbH & CoKG,
      • die Voralberger Kraftwerke AG und die Stromversorgung Inzell eG,
      • die Gemeindewerke Hohentengen sowie
      • die Gemeindewerke Jestetten.

      Da die oben genannten Einschränkungen der freien Stromlieferanten-Wahl kontinuierlich aufgehoben werden, erfragen Sie bitte den aktuellen Stand in unserem Kundencenter.

    • Lediglich über Ihren Zählerstand zum Wechseltermin

      Den Stromversorgerwechsel selbst übernehmen die EWS für Sie. Zum Wechseltermin sollten Sie aber Ihrem bisherigen Stromversorger den abgelesenen Zählerstand mitteilen. Oft schickt der alte Versorger ein Ableseformular zum Wechseltermin, bisweilen wird der Zählerstand aber auch einfach geschätzt. Es ist jedoch immer sinnvoller, den Zählerstand mitzuteilen, als ihn schätzen zu lassen.

    • Mit eigenem Stromzähler: jederzeit!

      Sie können jederzeit zu den EWS wechseln, wenn Sie einen eigenen Stromzähler haben. «Eigen» bedeutet, dass der Stromzähler auf ihren Namen läuft und Sie eine Rechnung von einem Stromlieferanten bekommen. Dabei ist es völlig egal, ob Sie in einem Haus oder einer Mietwohnung wohnen. Auch Ihren Vermieter müssen Sie nicht über den Wechsel informieren.

    • Auf keinen Fall!

      Die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert. Selbst in einem «vertragslosen» Zustand wäre der örtliche Grundversorger verpflichtet, Sie mit Strom zu versorgen.

    • Nein, es fallen keine technischen Arbeiten in Ihrem Haushalt an

      Beim Wechsel zu den EWS als Stromversorger sind keinerlei technische Arbeiten in Ihrem Haushalt nötig. Auch Ihr Stromzähler muss nicht ausgewechselt werden.

    • Ihr Netzbetreiber vor Ort

      Die Ablesung erledigt, wie vorher auch, der Netzbetreiber vor Ort. Er schickt einen Mitarbeiter zum Ablesen vorbei oder fordert Sie wie bisher mit einer Ablesekarte auf, ihm den Zählerstand zu einem bestimmten Termin mitzuteilen.

      Wenn keine Ablesung möglich ist oder Sie die Ablesekarte nicht zurückschicken, schätzt er aufgrund Ihres bisherigen Verbrauchs den Zählerstand zum angegebenen Termin. Da eine Schätzung aber immer ungenauer ist, solten Sie besser Ihren Zählerstand ablesen lassen oder selbst ablesen.

    • Ihr Netzbetreiber vor Ort

      Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber – dieser ist gesetzlich verpflichtet, technische Störungen der Stromversorgung zu beheben.

    • So früh wie möglich

      Sobald das genaue Datum Ihrer Schlüsselübergabe feststeht, teilen Sie uns bitte Ihre neuen Adressdaten mit. Wir informieren im Anschluss den örtlichen Stromnetzbetreiber über Ihren bevorstehenden Umzug.

      Am Übergabetag sollten Sie den Stromzähler in Ihrer alten Wohnung ablesen und uns sowie Ihrem örtlichen Netzbetreiber den Zählerstand mitteilen – ansonsten wird der Stand durch Ihren Netzbetreiber geschätzt. Ihren Zählerstand können Sie uns hier online melden.

      Möchten Sie Ihren Stromvertrag einfach mitnehmen?

      Wenn Sie auch in Ihrem neuen Zuhause EWS-Ökostrom beziehen möchten, können Sie ganz einfach unser Umzugsformular nutzen. Dabei können Sie sowohl den Zählerstand in Ihrer alten Wohnung zum Tag der Übergabe angeben, als auch den in Ihrer neuen Wohnung, falls Sie diesen bereits in Erfahrung bringen konnten.

    • Keine Vertragsbindung, keine Anfangslaufzeit

      Unser Vertragsangebot beinhaltet weder eine Vertrags- noch eine Laufzeitbindung. Der Stromvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

    • Bis zu zwei Wochen nach Abschluss sofort, danach zum nächsten Monatsende

      Sie können Ihren Auftrag zur Stromlieferung beziehungsweise Ihren Stromvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt unsere Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Monatsende.

    • Das erledigen wir für Sie!

      Die Kündigung bei Ihrem bisherigen Stromanbieter erledigen wir. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern.

    • Nein, es gibt keine Mindestabnahmemenge

      Sie erhalten von uns immer genauso viel Strom, wie Sie benötigen.

    • Nach etwa sechs Wochen geht's los

      In der Regel erhalten Sie sechs Wochen, nachdem Ihr Wechselauftrag bei uns eingegangen ist, Ökostrom von den EWS. Die Umstellung erfolgt jeweils zum Ersten eines Monats, außer bei Einzügen. Hier können wir Sie, wenn Sie uns rechtzeitig Bescheid geben, ab dem Einzugsdatum versorgen.

      Sobald wir den genauen Termin des Versorgerwechsels kennen, erhalten Sie von uns umgehend eine Benachrichtigung.

    • Von Ihrem neuen Stromversorger …

      Sie erhalten in diesem Fall Strom von Ihrem neuen Stromversorger. Hinweis: Wenn Sie von den EWS zu einem anderen Anbieter wechseln möchten, empfehlen wir, die Kündigung durch Ihren neuen Anbieter vornehmen zu lassen.

      … oder vom örtlichen Grundversorger

      Wenn Sie sich noch nicht für einen neuen Versorger entschieden haben, erhalten Sie den Strom von Ihrem örtlichen Grundversorger. Ihre Stromversorgung wird dabei auf keinen Fall unterbrochen – die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert.

    • Sie erhalten Ihre Rechnung per Post von uns

      Die erste Rechnung werden Sie in aller Regel nach weniger als 12 Monaten erhalten, da der Zeitpunkt der Zählerablesung normalerweise der gleiche bleibt. Bei allen folgenden Rechnungen werden dann wieder 12-Monats-Zeiträume abgerechnet.

    • Je nach Schlussrechnung Ihres bisherigen Anbieters

      Sie erhalten von Ihrem bisherigen Anbieter eine Schlussrechnung über ihren Stromverbrauch, die eine Gutschrift oder einen Rechnungsbetrag enthalten kann. Damit ist alles beglichen und die Vertragsbeziehung zu Ihrem bisherigen Lieferanten endet. Der Lieferantenwechsel selbst darf nichts kosten.

    • Nicht zwingend, es erleichtert unsere Arbeit jedoch erheblich

      Eine Einzugsermächtigung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Belieferung. Allerdings sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns eine solche erteilen, weil es unsere Arbeit erheblich erleichtert. Denn wenn Sie selbst überweisen, müssen wir alle Zahlungen einzeln prüfen, was einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

      Sie hingegen müssen an die Überweisung oder an etwaige Änderungen eines Dauerauftrags denken. Eine – jederzeit widerrufbare – Einzugsermächtigung ist also für Sie und uns deutlich einfacher.

    • Einmal pro Monat, am 15.

      Die Abschläge werden einmal monatlich für den laufenden Monat erhoben und sind am 15. eines jeden Monats fällig. Die Höhe des monatlichen Abschlags errechnet sich aus Ihrem Vorjahresverbrauch, der uns von Ihrem örtlichen Netzbetreiber mitgeteilt wird.

      Ihr Vorjahresverbrauch bestimmmt die Höhe Ihrer Abschläge

      Die von Ihnen über das Jahr gezahlten Abschläge werden in einer Jahresabrechnung verrechnet. Sollten Sie über das Jahr zuviel bezahlt haben, überweisen wir Ihnen das entstandene Guthaben; bei Unterzahlung erhalten Sie eine Rechnung von uns. Ihren monatlichen Abschlag berechnen wir danach erneut anhand Ihres durchschnittlichen Verbrauchs im Vorjahr.

    • Ja, allerdings ohne Vergünstigung

      Sie können jährlich, viertel- oder halbjährlich im Voraus bezahlen. Eine Vergünstigung dafür gibt es jedoch nicht, da die Verwaltung der Vorauszahlungen für uns einen zusätzlichen Aufwand bedeutet.