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Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum §14a EnWG

Alle wichtigen Informationen zur Neuregelung

Die Neuregelung des §14a EnWG sorgt seit dem 1. Januar 2024 dafür, dass neue Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen oder Stromspeicher schneller ans Netz angeschlossen werden können – ganz im Sinne einer schnelleren Energiewende und bei weiterhin stabiler Versorgung. Alle Informationen zur Neuregelung und unsere Fragen und Antworten dazu finden Sie hier.

Wen betrifft die Neuregelung – und wozu soll sie dienen?

Zweigeteilte Grafik, links ein Haus mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, rechts eine großer Strommast, dazwischen Geldströme und Regelvorgänge
Für steuerbare Geräte gelten reduzierte Netzentgelte. Auch wenn diese Geräte kurzfristig «gedimmt» werden können, bleibt eine Mindestleistung jederzeit erhalten.

Die seit 1.Januar 2024 geltende Neuregelung des § 14a EnWG betrifft Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie

  • Wärmepumpen,
  • Klimaanlagen,
  • Wallboxen und
  • Stromspeicher

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Ziel dieser Neuregelung ist es, neue Anlagen schneller ans Netz anzuschließen, um die Energiewende – insbesondere in den Bereichen Wärme und Mobilität – schneller voranzutreiben. Im Gegenzug erhalten Sie als Betreiber:in eine Netzentgeltreduktion.

Ersparnis hängt von Netzbetreiber und gewähltem «Modul» ab

Wie hoch die Netzgeldreduktion ausfällt, hängt von den Konditionen Ihres Netzbetreibers ab. Sie können sich – je nachdem, ob bei Ihnen ein separater Zähler für Ihre Geräte vorhanden ist oder nicht – für einen von drei Abrechnungmodellen («Modulen») entscheiden. Auch die Modulwahl hat Einfluss auf Ihren finanziellen Vorteil. 

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Schnellere Netzanschlüsse

    Netzbetreiber dürfen den Anschluss von leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen lokaler Überlastungen ablehnen oder verzögern.

  • Reduziertes Netzentgelt

    Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung profitieren Sie als Anlagenbetreiber:in von einem reduzierten Netzentgelt. Die komplette Abrechnung erfolgt dabei über uns.

  • Ziel: Versorgungssicherheit

    Netzbetreiber können die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Überlastungen kurzfristig «dimmen», um eine stabile Netzversorgung sicherzustellen.

  • «Dimmfunktion» bei steuerbaren Geräten

    Damit die Netzbetreiber bestimmte Geräte mit hoher elektrischer Leistung steuern können, müssen diese seit Anfang 2024 mit einer sogenannten Dimmfunktion ausgestattet sein.

Alle Fragen und Antworten

    • Nein, Ihre Geräte laufen weiter, nur etwas gedrosselt.

      Eine Steuerung findet nur bei Netzüberlastung statt. Ihre Anlage wird kurzfristig in der Leistung reduziert, bleibt aber funktionsfähig. Ihr Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen – Sie bleiben jederzeit versorgt.

    • Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt von der Steuerungsart der Verbrauchseinrichtung ab.

      Bei einer Direktansteuerung beträgt sie 4,2 Kilowatt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Bei einer Steuerung über ein Energiemanagement-System (EMS) wird der zulässige Leistungswert durch den Netzbetreiber vorgegeben. Das EMS verteilt diesen Wert dynamisch auf alle verbundenen Anlagen, sodass die Gesamtleistung flexibel genutzt und gleichzeitig das Stromnetz stabil gehalten wird.

    • Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher über 4,2 kW

      Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Geräte mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt, die Strom aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen. Dazu gehören Wärmepumpen, private Wallboxen, große Klimaanlagen oder Stromspeicher.

    • Netzbetreiber können Geräte bei Bedarf kurzzeitig drosseln.

      Die Dimmfunktion sorgt dafür, dass Netzbetreiber bei drohender Überlastung die Leistung steuerbarer Geräte kurzzeitig reduzieren können – immer mit einer Mindestleistung, damit Ihre Anlage zuverlässig arbeitet.

    • Anlagen vor 2024 bleiben geschützt – ein freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich.

      Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, fallen nicht unter die neue Regelung und genießen Bestandsschutz. Für bestehende Vereinbarungen gilt dieser Schutz bis zum 31. Dezember 2028. Ein vorheriger Wechsel in die neue Regelung ist freiwillig möglich, allerdings endgültig – eine Rückkehr zur bisherigen Regelung ist nicht mehr möglich.

    • Ja, ein freiwilliger Wechsel ist möglich – die Umstellung kann sich aber verzögern.

      Sie können freiwillig in das neue §14a-System wechseln. Nach dem Wechsel ist eine Rückkehr zur alten Regelung nicht möglich.

      Bitte beachten Sie, dass der Netzbetreiber die erforderlichen Marktmeldungen elektronisch an uns übermitteln muss. Einige Netzbetreiber können §14a derzeit noch nicht vollständig systemtechnisch umsetzen. In solchen Fällen kann sich die Umstellung zeitlich verzögern, bis die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

    • Nein. Die Daten übermittelt der Netzbetreiber – bei Fragen prüfen wir das gerne für Sie.

      Nach der Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber werden die erforderlichen Daten in der Regel automatisch an die EWS übermittelt. Kund:innen haben selbst keinen Einblick in diese Systemmeldungen und können daher nicht sehen, wann die Übertragung erfolgt ist.

      Sollten Sie unsicher sein, ob uns die Informationen bereits vorliegen, können Sie gerne über das Kontaktformular nachfragen. Wir prüfen den aktuellen Stand und nehmen bei Bedarf direkt Kontakt mit dem Netzbetreiber auf.

    • Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und tragen zu einer sicheren Versorgung bei.

      Die Neuregelung des §14a EnWG verbindet verbesserte Netzstabilität – und damit Versorgungssicherheit – mit finanziellen Vorteilen für die Betreiber:innen: Sie zahlen weniger Netzentgelte, unterstützen den Netzausbau und leisten einen Beitrag zur Energiewende.

    • Was Sie sparen, hängt davon ab, welcher Netzbetreiber für Sie zuständig ist

      Die genaue Entlastung variiert nach Region und Modul. Alle Netzbetreiber veröffentlichen ihre Preisblätter online. Welcher Netzbetreiber für Sie und Ihren Anschluss zuständig ist, erfahren Sie unter vnbdigital.de.

    • Drei Module zur Auswahl: pauschal, 60 % Reduktion oder zeitvariabel

      Modul 1 – Pauschal:
      • Dieses Grundmodul erhalten Sie automatisch, wenn Sie sich nicht aktiv für ein anderes Modul entscheiden.
      • Pauschale Reduzierung des Netzentgelts, unabhängig vom Verbrauch.
      • Separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist nicht erforderlich.
      Modul 2 – Prozentual:
      • Reduzierung des Netzentgelts um 60 Prozent bezogen auf die Verbrauchsmenge.
      • Separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist erforderlich.
      • Empfohlen für hohe Verbräuche, z. B. bei Wärmepumpen oder Wallboxen.
      Modul 3 – Zeitvariabel
      • Zeitabhängiges Netzentgelt mit unterschiedlichen Preisstufen.
      • Ausschließlich als Erweiterung zu Modul 1 wählbar.
      • Intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich.
    • Je nach Nutzung: Ökostrom, Autostrom Kombi oder Modul-2-Tarife für Auto- und Wärmestrom

      Die Neuregelung des § 14a EnWG gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen. Je nach Anschlussart und Modul kommen folgende Tarife in Frage:

    • Ja, die Entlastung gilt auch dort.

      Auch im dynamischen Ökostromtarif wird die Netzentgeltreduktion berücksichtigt – sie bezieht sich dabei auf den fixen Arbeitspreis, nicht auf den variablen Börsenanteil.

    • Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt direkt über uns, Ihren Energielieferanten.


      Sie erhalten eine Rechnung, auf der die Reduktion des Netzentgelts transparent ausgewiesen ist. Zur Erstellung dieser Rechnung benötigen wir allerdings die korrekten und zeitnah übermittelten Daten Ihres Netzbetreibers. 
Da wir als Lieferant vollständig auf diese Informationen angewiesen sind, kann es in Einzelfällen zu Verzögerungen oder mehrfach gestellten Rechnungen kommen.

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