Direkt zum Inhalt der Seite springen
Demoseiten

AGB der EWS im Vergleich

Vergleich der vorherigen mit den ab XX.XX.XXXX gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom und Gas

Hinweis zur Markierung

Damit Sie schnell herausfinden können, was sich zu Anfang XXXX bei unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat, haben wir hier für Sie gestrichene, also nicht mehr gültige Formulierungen mit durchgestrichener,schräg gestellter Schrift markiert. Neu hinzugekommene oder geänderte Bedingungen sind in gefetteter Schrift dargestellt.

Die Änderungen bei den AGB für die Gas- und Biogaslieferung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Stromlieferung der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH (EWS)

Stand 01.01.2017 Stand 01.01.2020

1. Zustandekommen des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

Der Ein Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der EWS kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Stromlieferung erteilt und dem Kunden unverzüglich im Sinne des § 20a Abs. 1 EnWG die Vertragsbestätigung der EWS in Textform zugeht. Die EWS teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Das Datum des Lieferbeginns richtet sich danach Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.

2. Gegenstand des Stromliefervertrags

Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefert die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig.

3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten

Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Auszug kann der Kunde den Stromliefervertrag mit einer Frist von 2 zwei Wochen zum Auszugstermin kündigen (Ziff. 6) (Ziff. 7). Der Kunde kann bei Preisänderungen (Ziff. 5), bei Preisanpassungen innerhalb eines ggf. vereinbarten Garantiezeitraums (Ziff. 6) und bei Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 10) den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin bis zu und auf den Termin der angekündigten Änderung kündigen. Das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die EWS wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4. Lieferpreis

Der Lieferpreis ist ein Endpreis. Mit ihm sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen (u. a. EEG-Umlage, KWKG-Aufschlag) und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, mit den Netznutzungsentgelten erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (soweit diese im Verantwortungsbereich der EWS abgerechnet werden), die Konzessionsabgaben sowie der Schönauer Sonnencent abgegolten. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind unter www.ews-schoenau.de sowie unter Tel.: 07673-8885 0 erhältlich. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der EWS mitteilen.

5. Preisänderungen

Die EWS wird den Lieferpreis durch Preisänderungen an die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Kosten anpassen die zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die EWS wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Die EWS wird insoweit bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6. Preisgarantie

Soweit die EWS einen Lieferpreis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert, werden bis zum Ende des Garantiezeitraums keine Preisänderung nach Ziff. 5 vorgenommen (Preisgarantie). Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen innerhalb des Garantiezeitraumes infolge einer Änderung der auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen. Solche Preisanpassungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Anpassung angegeben.

5 6. Umzug, Auszug

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Stromliefervertrag grundsätzlich fort. Der Kunde teilt der EWS seine neue Lieferanschrift spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Bei einem Auszug oder wenn sich der Kunde bei einem Umzug für einen neuen Lieferanten entscheidet kann der Kunde Der Kunde kann den Stromliefervertrag alternativ mit einer Frist von 2 zwei Wochen zum Auszugstermin kündigen. Erfolgen die Mitteilung oder die Kündigung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber der EWS für den nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Stromliefervertrags entnommenen Strom, soweit ihrerseits die EWS gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber für den entnommenen Strom haften muss ist die EWS nicht verpflichtet, ab dem Auszug oder Umzug durch den Kunden verbrauchte Strommengen zu liefern. Die EWS wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

8 7. Abrechnung, Zahlungen

Die EWS setzt monatliche Abschläge fest, die sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EWS dies angemessen berücksichtigen. Die EWS bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Die EWS bucht die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, wenn ein SEPA-Mandat erteilt ist. Sollte der 15. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, bucht die EWS am darauffolgenden Werktag ab. Erteilt der Kunde der EWS kein SEPA-Mandat oder widerruft der Kunde ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kontoinhaber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kontoinhabers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die EWS verursacht wurde.

Der Stromverbrauch wird durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und in der Regel durch den Verteilnetzbetreiber an die EWS mitgeteilt. Die EWS erstellt auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge eine jährliche Stromrechnung. Abweichend von der jährlichen Stromrechnung bietet die EWS gegen ein zusätzliches Entgelt auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnungen an. Ein Guthaben aus der Stromrechnung wird die EWS dem Kunden überweisen, soweit keine offenen Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung wird die EWS bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Stromrechnung, an die EWS zu überweisen.

Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Stromrechnungen berechtigen den Kunden gegenüber der EWS zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeit-raum ist und (b.) der Kunde von dem Messstellenbetreiber eine Nachprüfung der Mess-einrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Gegen Ansprüche der EWS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Liegt der EWS zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vor, ist die EWS berechtigt, der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers zugrunde zu legen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden. Dies gilt entsprechend, sollten Fehler der Messeinrichtung festgestellt werden. Sind keine tatsächlichen Messwerte reproduzierbar, ist ebenfalls eine Schätzung zulässig. Die EWS wird sich allerdings stets auf Korrekturen beschränken, die in ihrem Verhältnis zum Netzbetreiber oder Messstellentreiber durchgeführt werden und zulässig sind.

9. Berechnungsfehler:

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von der EWS zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die EWS den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

10 8. Störungen des Netzbetriebs

Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die EWS von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt. Die EWS wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EWS bekannt sind oder durch die EWS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

11 9. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher

Die EWS beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der EWS. Wenn die EWS der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www. schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info[at]schlichtungsstelle-energie.de). Die EWS ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die EWS gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die EWS gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der EWS und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie[at]bnetza.de).

12 10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die EWS dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Tut der Kunde dies nicht, so gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Die EWS wird den Kunden hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen. Die EWS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die EWS wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB in Textform mitteilen. Die EWS wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, bspw. um eine vertragliche Lücke zu schließen. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die EWS ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, wie bspw. der Vertragslaufzeit und der Kündigungsrechte. Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen oder den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen (vgl. Ziff. 3). Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird die EWS den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen der AGB jeweils hinweisen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Gaslieferung der Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH (EWS)

Stand 01.01.2017 Stand 01.01.2020

1. Zustandekommen des Gasliefervertrags, Lieferbeginn

Der Ein Gasliefervertrag zwischen dem Kunden und der EWS kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Gaslieferung erteilt und dem Kunden unverzüglich im Sinne des § 20a Abs. 1 EnWG die eine Vertragsbestätigung der EWS in Textform zugeht. Die EWS teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Das Datum des Lieferbeginns richtet sich danach, Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der EWS eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die EWS eingeholt.

2. Gegenstand des Gasliefervertrags

Auf der Grundlage dieses Gasliefervertrages liefert die EWS dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Gas in Niederdruck. Nicht Gegenstand dieses Gasliefervertrages sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Gasliefervertrages sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig.

3. Dauer des Gasliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten

Der Gasliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der EWS jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Auszug kann der Kunde den Gasliefervertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin kündigen (Ziffer. 7 6). Der Kunde kann bei Preisänderungen (Ziff. 5), bei Preisanpassungen innerhalb eines Garantiezeitraums (Ziff. 6) bei Preisanpassungen innerhalb eines ggf. vereinbarten Garantiezeitraums und bei Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 10) den Gasliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem bis zu und auf den Termin der angekündigten Änderung kündigen. Das gesetzliche Recht des Kunden und der EWS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die EWS wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4. Lieferpreis

Der Lieferpreis setzt sich aus einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen. Die Eingruppierung in die Verbrauchsklassen erfolgt automatisch in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Der Lieferpreis ist ein Endpreis. Mit ihm sind die auf die Gaslieferung entfallenden Steuern und Abgaben und die sonstigen Kosten wie Gasbeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, mit den Netznutzungesentgelten erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (soweit diese im Verantwortungsbereich der EWS abgerechnet werden), die Konzessionsabgaben sowie der Schönauer Sonnencent (0,01 Cent/kWh) abgegolten. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind unter www.ews-schoenau.de sowie unter Tel.: 07673-8885 0 erhältlich. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der EWS mitteilen.

5. Preisänderungen

Die EWS wird den Lieferpreis durch Preisänderungen an die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Kosten anpassen. Die EWS wird die zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die EWS wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen.

Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Die EWS wird insoweit bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6. Preisgarantie

Soweit die EWS einen Lieferpreis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert, werden bis zum Ende des Garantiezeitraums keine Preisänderung nach Ziff. 5 vorgenommen (Preisgarantie). Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen innerhalb des Garantiezeitraumes infolge einer Änderung der auf die Gaslieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen. Solche Preisanpassungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Anpassung angegeben.

7 6. Umzug, Auszug

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Gasliefervertrag grundsätzlich fort. Der Kunde teilt der EWS seine neue Lieferanschrift spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Bei einem Auszug oder wenn sich der Kunde bei einem Umzug für einen neuen Lieferanten entscheidet kann der Kunde den Gasliefervertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Auszugstermin kündigen. Der Kunde kann den Gasliefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin kündigen. Erfolgen die Mitteilung oder die Kündigung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber der EWS für das an der ursprünglichen Abnahmestelle durch Dritte entnommene Gas, soweit ihrerseits die EWS gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber für das entnommene Gas haften muss. ist die EWS nicht verpflichtet, ab dem Auszug oder Umzug durch den Kunden verbrauchte Gasmengen zu liefern. Die EWS wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

8 7. Abrechnung, Zahlungen

Die EWS setzt monatliche Abschläge fest, die sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EWS dies angemessen berücksichtigen.

Die EWS bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Die EWS bucht die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, wenn ein SEPA-Mandat erteilt ist. Sollte der 15. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, bucht die EWS am darauffolgenden Werktag ab. Erteilt der Kunde der EWS kein SEPA-Mandat, oder widerruft der Kunde ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.

Der Kontoinhaber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kontoinhabers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die EWS verursacht wurde. Der Gasverbrauch wird durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und in der Regel durch den Verteilnetzbetreiber an die EWS mitgeteilt. Die EWS erstellt auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge eine jährliche Gasrechnung. Abweichend von der jährlichen Gasrechnung bietet die EWS gegen ein zusätzliches Entgelt auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Gasrechnungen an.

Ein Guthaben aus der Gasrechnung wird die EWS dem Kunden überweisen, soweit keine offenen Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Gasrechnung wird die EWS bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Gasrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Gasrechnung, an die EWS zu überweisen.

Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Gasrechnungen berechtigen den Kunden gegenüber der EWS zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde von dem Messstellenbetreiber eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Gegen Ansprüche der EWS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Liegt der EWS zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vor, ist die EWS berechtigt, der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers zugrunde zu legen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden. Dies gilt entsprechend, sollten Fehler der Messeinrichtung festgestellt werden. Sind keine tatsächlichen Messwerte reproduzierbar, ist ebenfalls eine Schätzung zulässig. Die EWS wird sich allerdings stets auf Korrekturen beschränken, die in ihrem Verhältnis zum Netzbetreiber oder Messstellentreiber durchgeführt werden und zulässig sind.

9. Berechnungsfehler

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von der EWS zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die EWS den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

10 8. Störungen des Netzbetriebs

Soweit die Gasversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses unterbrochen ist, ist die EWS von ihrer Verpflichtung zur Gaslieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Gas nutzt. Die EWS wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EWS bekannt sind oder durch die EWS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

11 9. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher

Die EWS beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der EWS. Wenn die EWS der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin. Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info[at]schlichtungsstelle-energie.de). Die EWS ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die EWS gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die EWS gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der EWS und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie[at]bnetza.de).

12 10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die EWS dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Tut der Kunde dies nicht, so gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Die EWS wird den Kunden hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen.

Die EWS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die EWS wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB in Textform mitteilen. Die EWS wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, bspw. um eine vertragliche Lücke zu schließen. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die EWS ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, wie bspw. der Vertragslaufzeit und der Kündigungsrechte. Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen oder den Gasliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen (vgl. Ziff. 3). Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird die EWS den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen der AGB jeweils hinweisen.

13 11. Hinweis gem. § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.